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Gewerbe-, Bau-, Feuer Polizei u. s. w., soweit sie nicht durch besondere
Gesetze dem Landrathe oder anderen Beamten übertragen ist;
2) die sonstigen öffentlichen Angelegenheiten des Amts nach näherer Vor-
schrift dieses Gesetzes. g. co
Der Amtsvorsteher hat das Recht und die Pflicht, da, wo die Erhaltung
der öffentlichen Ordnung, *rt und Sicherheit sein Einschreiten nothwendig
macht, das Erforderliche anzuordnen und ausführen zu lassen (§. 79.).
S. 61.
In Beziehung auf die öffentlichen Wege hat der Amtsvorsteher dafür zu
sorgen, daß dieselben im vorschriftsmäßigen Zustande erhalten werden und daß
der Verkehr auf denselben nicht behindert werde. Sind dazu Leistungen erforder-
lich, so hat er den Pflichtigen zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten binnen einer
angemessenen Frist aufzufordern, und wenn die Verbindlichkeit nicht bestritten
wird, nach fruchtlosem Ablauf der Frist das zur Erhaltung des gefährdeten oder
ur Wiederherstellung des unterbrochenen Verkehrs Nothwendige für Rechnung
ves Verpflichteten zur Ausführung zu bringen. Eben dies liegt ihm auch ohne
vorgängige Aufforderung des Verpflichteten ob, wenn dergestalt Gefahr im Ver-
zuge ist, daß die Ausführung der vorzunehmenden Arbeit durch den Verpflich-
teten nicht abgewartet werden kann.
Wird die Verpflichtung zu einer Handlung oder Leistung in Beziehung
auf den Wegebau, welche im Interesse des öffentlichen Verkehrs nothwendig ist,
von dem dazu Aufgeforderten in Abrede gestellt, so hat der Amtsvorsteher, wenn
nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Arbeit bis zur Feststellung der Ver-
Hflichtung nicht aufgeschoben werden kann, wegen Ausführung des Nothwendigen
nordnung zu treffen, zugleich aber eine Instruktion der streitigen Verhältnisse
mit Zuziehung der Betheiligten vorzunehmen. Wird dabei die Nothwendigkeit
einer Leistung an sich oder in dem geforderten Maße bestritten, oder ist cs streitig,
ob ein Weg ein öffentlicher oder ein Privatweg sei, so ist in dem kontradiktorischen
Verfahren das öffentliche Interesse durch den Amisvorsteher wahrzunehmen.
Gehören die Betheiligten verschiedenen Amtsbezirken, beziehungsweise Amts-
und Stadtbezirken des Kreises an, so bestimmt der Kreisausschuß denjenigen
Amtsvorsteher, beziehungsweise Bürgermeister, welcher die nothwendigen Anord-
nungen zu treffen, die Instruktion zu führen und im kontradiktorischen Ver-
fahren das öffentliche Sateusso wahrzunehmen hat.
Der Amtsvorsteher, beziehungsweise der Bürgermeister, hat die geschlosse-
nen Verhandlungen, wenn eine gütliche Regulirung nicht gelingt, mit gutacht-
lichem Berichte dem Kreisausschusse vorzulegen, welcher die im §. 135. unter
Nr. II. 1. vorgesehene resolutorische Entscheidung trifft.
Die für die Chausseen geltenden Vorschriften werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht berührt.
G. 62.
Das durch die Is. 5. ff. des Gesetzes vom 11. März 1850. (Gesetz Samml.
S. 265.) der Ortspolizeibehörde für den Umfang einer Gemeinde ertheilte Recht
Jahrgang 1872. (Nr. 8090.) 93 zum