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C. 69.
Der Amtsvorsteher ist berechtigt, eine Amtsunkosten.Entschädigung zu be-
anspruchen, welche nach Unhörung der Betheiligten von dem Kreisasscuuf
ein Pauschquantum Feftesest wird.
In gleicher Weise erfolgt die Festsetzung der einem kommissarischen Amts-
vorsteher zu gewährenden Remuneration.
G. 70.
Als Beitrag zu den Kosten der Amtsverwaltung überweist der Staat den
Kreisen diesenigen Summen, welche er in Folge des gegenwärtigen Gesetzes
durch das Eingehen der Königlichen Polizeiverwaltungen, durch den Wegfall der
Schulzenremunerationen und anderer Polizei= Verwaltungskosten an den im
Staatshaushalts-Etat für das Jahr 1873. für ebengenannte Zwecke veranschlagten
Ausgaben fernerhin ersparen wird.
Die Vertheilung des für jede Provinz festzustellenden Betrages auf die
einzelnen Kreise erfolgt nach Maßgabe des Botrftisfes durch die Provinzial-
vertretung beziehungsweise durch eine von dieser zu erwählenbe Kommission.
Außerdem wird der Staat für die den Kreisen beziehungsweise Amts-
bezirken durch die Wahrnehmung von Geschäften der Staatsverwaltung erwach-
senden Ausgaben besondere Fonds überweisen. Das hierüber zu erlassende Gesetz
o hd über den Betrag und die Vertheilung dieser Fonds nähere Anordnungen
treffen. .
Soweit die Kosten der Amtsverwaltung durch die vom Staate überwie-
senen Beträge ihre Deckung nicht finden, trägt dieselben das Amt.
In den zusammengesetzten Amtsbezirken gilt für die Aufbringung der Ver-
waltungskosten in Ermangelung einer Vereinbarung unter den Betheiligten der nach
Maßgabe dieses Gesetzes in dem Kreise für die Kreisabgaben festgestellte Maßstab.
G. 71.
In denjenigen Gemeinden und Gutsbezirken, welche einen Amtsbezirk für
sich bilden, werden die Kosten der Amtsverwaltung gleich den übrigen Kom-
munalbedürfnissen aufgebracht. Solche Amtsbezirke haben keinen Mnrruch auf
die vom Staate gewehrten Fonds.
. 72.
Unterläßt oder verweigert ein Amtsausschuß die Bewilligung von Aus-
gaben, zu deren Leistung das Amt gesetzlich verpflichtet ist, so stellt der Kreis-
ausschuß diese Ausgaben außerordentlich fest. -
S.73.
Die von den Aserseh in Gemäßheit des Gesetes vom 14. Mai
1852. (Gesetz Samml. S. 245.) endgültig festgesetzten Geldbußen und Konfis-
kate, sowie die von denselben festgesetzten Exekutivgeldbußen werden — soweit
nicht in Ansehung gewisser Uebertretungen besonders bestimmt ist, wohin die
durch dieselben verwirkten Geldbußen oder Konfiskate fließen sollen — zur Amts-
kasse, beziehungsweise zu den Kassen der einen eigenen Amtsbezirk bildenden Ge-
(Nr. 8080) 93 mein-
Kosten der Un#ts-
e als verwaltung.
Einnahmen aus Geld-
bußen nnd Konftiskaten.