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. 82.
Die endgültig festgesetzten Geldbußen, welche nicht beizutreiben sind, hat
der Kreisausschuß auf Antrag der Behörde und nach Maßgabe der Vorschriften
der S§. 28. und 29. des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai
1871. in Haft umzuwandeln. Gegen sden Beschluß kann innerhalb 10 Tagen
Berufung an das Verwaltungsgericht eingelegt werden.
G. 83.
Wegen der Zwangsmaßregeln, welche der Amtsvorsteher gegen die Ge-
meinde- und die Gutsvorstände . 65.) verhängen darf, gelten die Vorschriften
des §. 79. Absatz 2. bis 5. und die I§. 80. und
81. Eine Umwandlung der
Geldbußen in Haft findet nicht statt.
Dritter Titel. ·
Von der Vertretung und Verwaltung des Kreises.
Erster Abschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kreistages.
G. 84.
Jadl der Mitglleder Die Kreisversammlung (der Kreistag) besteht in Kreisen, welche unter
bes Kreistages. Ausschluß der im aktiven Militairdienste stehenden Personen 25,000 oder we-
niger Einwohner haben, aus 25 Mitgliedern. In Kreisen mit mehr als 25,000
bis zu 100,000 Einwohnern tritt für jede Vollzahl von 5000 und in Kreisen
mit mehr als 100,000 Einwohnern für jede über die letztere Zahl überschießende
Vollzahl von 10,000 Einwohnern je ein Vertreter hinzu. .
§.85.
etldsssgspkiwshk Zum Zwecke der Wahl der Kreistags-Abgeordneten werden drei Wahl-
Pena lon der ol verbände gebildet und zwar:
urten. a) der der größeren ländlichen Grundbesitzer,
b) der der Landgemeinden und
IP) der der Städte.
In Kreisen, in welchen keine Stadtgemeinde vorhanden ist, scheidet der
Wahlverband der Städte aus. "
Für Kreise, welche nur aus einer oder mehreren Städten bestehen, gelten
die Vorschriften der F. 169. und 171. bis 175. dieses Gesees.
g. 86.
Bildung des Wahl. Der Wahlverband der größeren ländlichen Grundbesitzer besteht aus allen
uurandes der größeren denjenigen zur Jahlung von Kreisabgaben verpflichteten Grundbesitzern, mit Ein-
ländihw G# schluß ger juristischen Personen, Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften
muf Aktien, welche von ihrem gesammten, auf dem platten Lande innerhalb des
rei-·