— 684 —
C. 90.
Bleibt die vorhandene Zahl der in dem Wahlverbande der größeren Grund-
besitzer Wahlberechtigten (§. 86.) in einem Kreise unter der ihrem Verbande nach
C. 89. zukommenden Abgeordnetenzahl, so wählt dieser Verband nur so viele
Abgeordnete, als Wähler vorhanden sind, und fällt die demselben hiernach ab-
gehende Zahl von Abgeordneten dem Wahlverbande der Landgemeinden zu.
G. 91.
Vertbeilung ker rem Zum Zwecke der Wahl der von dem Verbande der Landgemeinden zu
PBakirerbande ker t. wählenden Abgcordneten werden, unter möglichster Anlehnung an die Amts-
koen gerrhncien bezirke, in räumlicher Abrundung und nach Maßgabe der Bevölkerung Wahl-
kullie euree Bohl- ç77 gebileet, deren jeder die Wahl von Einem bis zwei Abgeordneten zu voll.
ziehen hat.
C. 92.
Verthalung der rem Die Zahl der vom Wahlverbande der Städte überhaupt zu wählenden
Saalaentanke ker,. Kreistags. Abgeordneten wird auf die einzelnen Städte des Kreises nach Maßgabe
*- auf die der Seelenzahl vertheilt. 4 . kOr
zunselnen Knbigemen Sind in einem Kreise mehrere Städte vorhanden, auf welche hiernach nicht
Iltong von Stärke, je ein Abgeordneter fällt, so werden diese Städte Bedufs der Wahl mindestens
Wahlteziken. cines gemeinschaftlichen Abgeordneten zu einem Wahlbezirke vereinigt.
Ist in einem Kreise neben anderen großen Städten nur eine Stadt vor-
handen, welche nach ihrer Seelenzahl nicht einen Abgeordneten 4 wählen haben
würde, so ist derselben gleichwohl ein Abgeordneter zu überweisen.
K. 93.
Ausgleichung ber sch. Ergeben sich bei den nach Maßgabe der 99. 89 —92. des Gesetzes vorzu-
bn nt asung der nehmenden Berechnungen Bruchtheile, so werden dieselben nur insoweit berück-
hen. er benden,roch- sichtigt, als sie # erreichen oder übersteigen.
theile. Uebersteigen sie 1, so werden sie für voll gerechnet; kommen sie # gleich,
so bestimmt das Loos, welchem der bei der Vertheilung betheiligten Wahlver-
bände und Wahlbezirke, beziehungsweise welcher Stadtgemeinde der Bruchtheil
für voll gerechnet werden soll. .
C. 2.
Vollziehung der Wah. Zur Wahl der von dem Wahlverbande der größeren Grundbesitzer zu
len in ten Wableer wählenden Kreistags-Abgeordneten treten die zu diesem Verbande gehörigen Grund-
bänden der größeren
Orundtesiger. besitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerksbesitzer in der Kreiöstadt unter dem
Vorsitze des Landraths zusammen.
. 95.
Bei dem Wahlakte hat jeder Berechtigte nur Eine Stimme.
Auch als Stellvertreter können Personen, welche bereits eine Stimme
führen, ein ferneres Stimmrecht nicht ausüben. Ausgenommen sind die im
§. 97. Nr. 7. bezeichneten Vertreter.
G. 96.