Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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Ausgeschlossen von der Theilnahme an der Wahl in der Gemeindever- 
ginmnuun sind diefenigen, welche zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer 
gehören. 
C. 101. 
Befinden sich in einem Wahlbezirke zwei oder mehrere Gemeinden, deren 
jede weniger als 20 Thaler Grund= und Gebäudesteuer entrichtet und weniger als 
100 Einwohner zählt, 4 werden dieselben nach Anordnung des Kreigausschuffe 
in gleicher Weise, wie die Besitzer der im F. 99. gedachten Güter, zu Gesammt- 
(Kollektiv.) Stimmen vereinigt. 
G. 102. 
Wer als Besitzer eines selbstständigen Guts, als Gewerbtreibender oder 
Bergwerksbesitzer zur Theilnahme an den Wahlen im Verbande der Landgemeinden 
persönlich bercchtigt ist (§. 98. Nr. 2. und 3.), darf die auf ihn gefallene Wahl 
als Wahlmann einer Landgemeinde ablehnen. Nimmt er die Wahl an, so ist 
er zur Ausübung seines persönlichen Wahlrechts nicht befugt. 
Dagegen wird durch die Ausübung eines Wahlrechts als Wahlmann einer 
Landgemeinde die Ausübung des persönlichen Wahlrechts im Verbande der 
größeren Grundbesitzer nicht ausgeschlossen. 
C. 103. 
Die Vertreter der Gemeinden des Wahlbezirks, die Besitzer der zu dem 
letzteren gehörigen selbstständigen Güter und die wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Vergwerksbesitzer treten unter der Leitung des Landraths oder in dessen 
Auftrage eines Amtsvorstehers an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden 
Wahlorte Behufs der Wahl der Kreistags-Abgeordneten zusammen. 
C. 104. 
Die Wahl der städtischen Kreistags-Abgeordneten erfolgt in denjenigen ##. ueang ker Waz 
Städten, welche für sich einen oder mehrere Abgeordncte zu wählen haben, durch #a #S 
den Magistrat und die StadtverordnetenVersammlang, beziehungsweise das bürger-. Wezlbenirken. 
schaftich- Repräsentanten.Kollegium, welche zu diesem Behufe unter dem Vorsitze 
es Bürgermeisters zu einer Wahlversammlung vereinigt werden. 
In denjenigen Städten, welche mit anderen Städten des Kreises zu einem 
Wahlbezirke vereinigt sind, haben der Magistrat und die Stadtverordneten bezie- 
hungsweise die bürgerschaftlichen Repräsentanten in vereinigter Sitzung auf je 
250 Einwohner einen Wahlmann zu wählen. Durch statutarische Anordnung 
des Kreistages kann jene Zahl erhöht werden. 
Die Wahlmänner des Wahlbezirks treten unter Leitung des Landraths 
an dem von dem Kreisausschusse zu bestimmenden Wahlorte zur Wahl der 
Abgeordneten zusammen. 
S. 105. 
Die nach den vorstehenden Bestimmungen vorzunehmenden Wahlen erfolgen 
nach näherer Vorschrift des diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements. 
(Fr. 8080) 94 F. 106
	        
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