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K. 106.
n t u übr zum Mitgliede des Kreistages und beziehungsweise zum Wahl-
adlmann und zum zuann ist:
reistags= Abgcordne-
ioihdt nin 1) im Wahlverbande der Städte jeder Einwohner der im Kreise belegenen
Städte, welcher sich im Besitze des Bürgerrechts befindet;
2) in den Wahlverbänden der größeren Grundbesitzer, sowie der Land-
gemeinden ein Jeder, seit einem Jahr, in dem Kreise angesessene ländliche
Grundbesitzer, sowie ein Jeder, welcher in einer Versammlung dieser
Verbände ein Wahlrecht ausübt, und seit einem Jahre in dem Kreise
einen Wohnsitz hat.
Für die Wählbarkeit zum Wahlmanne und zum Abgeordneten gelten die
in §. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen.
F. 107.
Dauer der Wabl- Oie Kreistags-Abgeordneten werden auf sechs Jahre gewählt.
Whioe der Kreistagt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeitweisen Auf-
geordneten. .- . . .- .
hören einer der Bedingungen der Wählbarkeit.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten eines jeden Wahl-
verbandes aus, und wird durch neue ersetzt. Ist diese Zahl nicht durch 2 tbeil.
bar, so scheidet das erste Mal die nächstgrößere Zahl aus. Die das erste Mal
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt, welches der Landrath auf dem
Kreistage zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
KF. 108.
Ergänungs= und Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kreistages finden alle
Senaeee drei Jahre im Monat November statt, sofern nicht durch statutenmäßige Anord-
" nung Seitens des Kreistages ein anderer Termin bestimmt wird. Die Wahlen
in dem Verbande der Landgemeinden erfolgen vor den Wahlen in dem Verbande
der größeren Grundbesitzer. ç
Ergänzungs- und Ersatzwahlen werden von denselbe# Wablverbänden,
Stadtgemeinden und Wahlbezirken vorgenommen) von denen der Ausscheidende
gewählt war.
Wo in städtischen oder ländlichen Wahlbezirken die Wahl von Wahlmän-
nern durch dieses Gesetz vorgeschrieben ist (§§. 100. und 104.), erfolgt dieselbe
aufs Neue vor jeder Wahl mit Ausnahme der Ersatzwahlen, bei welchen die
früheren Wahlmänner fungiren.
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen sechs Jahre in Thätig-
keit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. «
§.109.
einsährung ber Kreis- Die bei der regelmäßigen Ergänzung neugewählten Kreistags-Abgeordneten
tegs-Abgeordarten. treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt
wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres an; die Ausschei-
denden bleiben bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Die Einführung der Gewählten erfolgt durch den Vorsitzenden des Arresatg.
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