Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 110. 
Für jeden Kreis werden alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Kreis- 
tags- Abgeordneten 
1) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der größeren Grundbesitzer ge- 
hörigen Grundbesitzer, Gewerbtreibenden und Bergwerköbesitzer unter An- 
gabe der in dem F. 86. enthaltenen Merkmale, 
2) ein Verzeichniß der zum Wahlverbande der Landgemeinden gehörigen 
Besitzer selbstständiger Gutsbezirke und wahlberechtigten Gewerbtreibenden 
und Bergwerksbesitzer unter Angabe der in den §9. 87. 98. und 99. 
enthaltenen Merkmale, 
3) ein Verzeichniß der Landgemeinden unter Angabe der Zahl der von jeder 
einzelnen Gemeinde oder von den zu einer Kollektivstimme vereinigten 
Gemeinden zu wählenden Wahlmänner (85. 100. und 101.) 
durch den Kreisausschuß aufgestellt, und durch das Kreisblatt oder, wo ein 
solches nicht besteht, durch das Amtsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von 
vier Wochen nach Ausgabe des Blattes, durch welches das Verzeichniß veröffent- 
licht worden ist, bei dem Kreisausschusse anzubringen, gegen dessen Entschei- 
dung die Berufung an das Verwaltungsgericht innerhalb zehn Tagen stattfindet. 
S. 111. 
Die Vertheilung der Kreistags-Abgeordneten auf die einzelnen Wahlver- 
bände (§8. 89. und 90.), die Bildung von Wahlbezirken für die Landgemeinden 
und die zum Verbande derselben gehörigen selbstständigen Gutsbezirke, Gewerb- 
treibenden und Bergwerksbesitzer, sowie die Vertheilung der Abgcordneten der 
Landgemeinden auf dieselben (F. 91.)), ingleichen die Vertheilung der städtischen 
Abgeordneten auf die einzelnen Städte beziehungsweise die Bildung von Städte- 
wahlbezirken (§. 92.), erfolgt auf den Vorschlag des Kreisausschuffes durch den 
Kreistag, und ist durch das Kreis= beziehungsweise Amtsblatt zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe des betreffenden Blattes 
ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. 
. §.112. 
Die nach den Vorschriften des §. 111. festgestellte Vertheilung der Abge- 
ordneten bleibt das erste Mal für drei Jahre, sodann für einen Zeitraum von 
je zwölf Jahren maßgebend. Nach dessen Ablauf wird sie durch den Kreisaus- 
schuß einer Revision unterworfen und der Beschluß des Kreistages über die etwa 
nach Maßgabe der Vorschriften der §#§. 84. 89. bis 93. nothwendigen Abände- 
rungen eingeholt. In der Zwischenzeit erfolgt eine Revision nur: 
1) wenn die Zahl der Städte des Kreises sich vermehrt oder vermindert, 
oder wenn eine Stadt in Gemäßheit des §. 4. aus dem Kreisverbande 
ausscheidet. In diesen Fällen ist alsbald eine anderweite Vertheilung 
der Abgeordneten auf die einzelnen Wahlverbände und eine Neuwahl 
sämmtlicher Kreistags-Abgeordneten vorzunehmen; 
(Nr. 8080) 2) wenn 
Qufstellung von Ver- 
zeichnissen der Wahl- 
berechtigten. 
Uusstellung des Ver- 
theilungsplanes.
	        
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