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4) innerhalb der Vorschriften der F5. 10—18. den Vertheilungs= und
Aufbringungsmaßstab der Kreisabgaben zu beschließen;
5) den Kreishaushalts--Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung
Decharge zu ertheilen (§§. 127. und 129.);
6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Kreise
gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der Kreis-Einrichtungen
und Anstalten zu erfolgen hat;
7) die Einrichtung von Kreisämtern zu beschließen, die Zahl und Besoldung
der Kreisbeamten zu bestimmen;
8) die Wahlen zum Kreisausschusse (§. 130.) und zu den durch das Gesetz
für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung angeordneten Kommis-
sionen zu vollziehen, sowie besondere Kommissionen und Kommissare für
Kreiszwecke zu bestellen (§. 167.).
Für die Vollziehung dieser Wahlen gelten die Bestimmungen des
diesem Gesetze beigefügten Wahlreglements;
9) Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, die ihm zu diesem Ve-
hufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
10) die durch Gesetz oder Königliche Verordnung (§. 115.) ihm übertragenen
sonstigen Geschäfte wahrzunehmen.
K.. 117.
Ueber Fonds, welche der Gesammtheit des platten Landes oder der Städte ## über Fonds
gehören, steht den Kreistags-Abgeordneten des platten Landes beziehungsweise iiener Kreithheile
er Städte die Verfügung allein zu.
Insbesondere haben über diejenigen Fonds, welche in der Kur. und Neu-
mark Brandenburg aus den Kontributions-Ueberschüssen angesammelt sind, die
Kreistags-Abgeordneten des platten Landes allein zu verfügen.
K.. 118.
Der Landrath beruft die Kreistags. Abgeordneten zum Kreistage durch be. ##e Kr
sondere Einladungsschreiben, unter Angabe der zu verzundelnten Gegenstände, ho ed dng e
führt auf demselben den Vorsitz, leitet die Verhandlungen und handhabt die keufelen.
Ordnung in der Versammlung. In Behinderungsfällen übernimmt der dem
Hient= beziehungsweise Lebensalter nach älteste anwesende Kreisdeputirte den
orsitz.
Mit Ausnahme dringender Fälle, in welchen die Fist bis zu drei Tagen
abgekürzt werden darf, mr die Einladung sämmtlichen Kreistags-Abgeordneten
mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden. Gegenstände, die nicht in die
Einladung zum Kreistage aufgenommen sind, können ziar zur Verathung ge-
langen, die Fassung eines bindenden Beschlusses über dieselben darf jedoch erst
auf dem nächsten Kreistage erfolgen.
Anträge von Kreistags-Abgeordneten auf Berathung einzelner Gegenstände
sind bei dem Landrathe anzubringen und in die Einladung zum nächsten Kreis-
tage aufzunehmen, insofern sie vor Erlaß der Einladungöschreiben eingehen. Der
(Nr. 8080) nd-