Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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G. 128. 
Arrkereen ter gurta Die Kreis-Kommunalkasse muß an einem bestimmten Tage in jedem 
ommunaltasse. Monate regelmäßig und mindestens einmal im Jahre außerordentlich revidirt 
werden. Die Revisionen werden von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses vor- 
genommen. Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Kreisausschusse 
zu bestimmendes Mitglied desselben zuzuziehen. 
g. 129. 
Legung, Prüfung, Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Kreis-Kommunalkasse vor 
nn]FaDa# dem 1. Mai des folgenden Jahres zu legen und dem Kreisausschusse einzureichen. 
rechnung Dieser hat die Rechnung zu revidiren) solche mit seinen Erinnerungen und Be- 
merkungen dem Kreistage zur Prüfung, Feststellung und Entlastung einzureichen 
und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffentlichen. Der Kreistag ist be- 
fugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende Kommission Vowirken 
zu lassen. Eine Abschrift des Festbellu hö. Beschuses ist sofort der Bezirks- 
regierung vorzulegen. 
Vierter Sbschnitt. 
Von dem Kreisausschusse, seiner Zusammensetzung und seinen 
Geschäften in der Kreis-Kommunal- und allgemeinen 
Landesverwaltung. 
C. 130. 
Die Stellung kes Zum Zwecke der Verwaltung der Angelegenheiten des Kreises und der 
Kwiikeutschuse im Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein Kreis. 
demelnen 
ausschuß bestellt. 
C. 131. 
Die Zusammensehung Der Kreisausschuß besteht aus dem Landrathe und sechs Mitgliedern, 
desselben. welche von der Kreisversammlung aus der Zahl der Kreisangehörigen nach ab- 
soluter Stimmenmehrheit gewählt werden. Für die Wählbarkeit gelten die im 
F. 96. für die Wahlberechtigung gegebenen Bestimmungen. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedeh die technischen Mit- 
Alieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, nur 
mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
KC. 132. 
Veellung eines Syn- Der Kreistag kann nach Bedürfniß einen Syndikus bestellen, welcher die 
bitut. Befähigung zum höheren Richteramte besitzt. Derselbe nimmt an den Sitzungen 
mit berathender Stimme Theil. 
g. 133. 
Umtsdauer, Dereldl, Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- 
440 at Deen gabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur 
altgluder. Wahl
	        
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