Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

— 695 — 
Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der 
ied aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos 
estimmt. 
Die Aus gchiegene können wiedergewählt werden. 
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Sie können 
durch Beschluß des Verwaltungsgerichts ihrer Stellung enthoben werden. 
S. 134. 
Der Kreisausschuß hat: Oie Geschülte des 
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit zeeatckstt lader 
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch Gesetz kerollzemeirenaZ 
oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; verwaliung. 
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschluͤsse 
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Kreis- 
haushalts-Etats zu verwalten; 
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu 
leiten und zu beaufsichtigen. " 
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militair- 
Invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften; 
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestim- 
mungen des F. 35. zur Amo##diang) 
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den 
Staatsbehörden überwiesen werden; 
5) die ihm durch dieses Gesetz übertragenen) beziehungsweise noch weiterhin 
gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung 
zu führen. · 
§.135. 
JndemGebietederallgemeinenLandesverwaltunggehörenfortanfolgendeVesppkkkkosxschaku 
Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des 
Kreisausschusses: vnnatang. 
. I. In armenpolizeilichen Angelegenheiten: 
1) die nach Ss. 60—62. des Gesetzes vom 8. Mätz 1871., betreffend die 
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz- 
Samml. S. 130. ff.)), den Kreiskommissionen zustehende schiedsrichterliche 
Entscheidung und fühneamtliche Vermittelung von Streitigkeiten zwischen 
Armenverbänden; 
2) die nach §. 65. desselben Gesetzes den Landräthen beziehungsweise den 
Gemeindevorständen übertragene resolutorische Entscheidung von Streitig- 
keiten zwischen Armenverbänden und den zur Unterstühung eines Hülfs. 
bedürftigen verpflichteten Verwandten und Angehörigen. 
II. In wegepolizeilichen Angelegenheiten: 
1) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen 
Wegebausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 61. 
(Nr. 8080) 95“ Der
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.