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Wahl des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der
ied aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos
estimmt.
Die Aus gchiegene können wiedergewählt werden.
Die Ausschußmitglieder werden von dem Vorsitzenden vereidigt. Sie können
durch Beschluß des Verwaltungsgerichts ihrer Stellung enthoben werden.
S. 134.
Der Kreisausschuß hat: Oie Geschülte des
1) die Beschlüsse des Kreistages vorzubereiten und auszuführen, soweit damit zeeatckstt lader
nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte durch Gesetz kerollzemeirenaZ
oder Kreistagsbeschluß beauftragt werden; verwaliung.
2) die Kreisangelegenheiten nach Maßgabe der Gesetze und der Beschluͤsse
des Kreistages, sowie in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Kreis-
haushalts-Etats zu verwalten;
3) die Beamten des Kreises zu ernennen und deren Geschäftsführung zu
leiten und zu beaufsichtigen. "
Hinsichtlich der Besetzung der Kreisbeamtenstellen mit Militair-
Invaliden gelten die in Ansehung der Städte erlassenen Vorschriften;
hinsichtlich der Dienstvergehen der Kreisbeamten kommen die Bestim-
mungen des F. 35. zur Amo##diang)
4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm von den
Staatsbehörden überwiesen werden;
5) die ihm durch dieses Gesetz übertragenen) beziehungsweise noch weiterhin
gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung
zu führen. ·
§.135.
JndemGebietederallgemeinenLandesverwaltunggehörenfortanfolgendeVesppkkkkosxschaku
Angelegenheiten mit den dabei bezeichneten Befugnissen zum Wirkungskreise des
Kreisausschusses: vnnatang.
. I. In armenpolizeilichen Angelegenheiten:
1) die nach Ss. 60—62. des Gesetzes vom 8. Mätz 1871., betreffend die
Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz (Gesetz-
Samml. S. 130. ff.)), den Kreiskommissionen zustehende schiedsrichterliche
Entscheidung und fühneamtliche Vermittelung von Streitigkeiten zwischen
Armenverbänden;
2) die nach §. 65. desselben Gesetzes den Landräthen beziehungsweise den
Gemeindevorständen übertragene resolutorische Entscheidung von Streitig-
keiten zwischen Armenverbänden und den zur Unterstühung eines Hülfs.
bedürftigen verpflichteten Verwandten und Angehörigen.
II. In wegepolizeilichen Angelegenheiten:
1) die resolutorische beziehungsweise interimistische Entscheidung in streitigen
Wegebausachen in Gemäßheit der Bestimmungen im §. 61.
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