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b) die Beschaffung von Vorfluth auf Grund der 88. 11. ff. des Ge-
setzes vom 15. November 1811., und
e) die Räumung und Unterhaltung von Gräben, Wasserabzügen. und
Piivatflüssen auf Grund des F. 10. des Gesetzes vom 15. Novem-
ber 1811.) des F. 7. des Gesetzes über die Venutzung der Privat-
flüsse vom 28. Februar 1843. (Gesetz Samml. S. 41.) und der
. 1. und 2. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.,
mit der Mahbsabe, daß die in Bezug auf diese Angelegenheiten der Pro-
vinzial Polizeibehörde beziehungsweise Bezirksregierung beigelegten Befug-
nisse auf den Kreisausschuß, die der Ressortministerien auf das Verwal=
tungsgericht übergehen.
Soweit gegen diese Entscheidung als interimistische der Rechtsweg
offen steht, findet Berufung an das Verwaltungsgericht nicht statt;
2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die von den Polizeibehörden
(Amtsvorstehern und städtischen Polizeiverwaltungen) in Vorfluths- und
andern wasserpolizeilichen Angelegenheiten erlassenen Verfügungen (F. 9P.
des Gesetzes vom 15. November 1811., ##. 3—6. des Gesetzes
vom 28. Februar 1843.) §. 13. des Gesetzes vom 9. Februar 1867.
u. s. w.);
3) die Abfassung des Präklusionsbescheides bei Bewässerungs= und Ent-
wässerungsanlagen in Gemähheit der #. 19— 22. des Gesetzes vom
28. Februar 1843., des Gesetzes vom 23. Januar 1846. (Gesetz Samml.
S. 26.) und des Artikels 3. des Gesetzes vom 11. Mai 1853. (Gesetz-
Samml. S. 182.)
4) der Erlaß von Reglements über die Räumung von Gräben und Wasser-
läufen auf Gr#uns des §. 3. des Gesetzes für Neuvorpommern vom
9. Februar 1867. · »
Sind in den Fällen zu 1., 3. und 4. mehrere Kreise betheiligt,
6 bezeichnet das Verwaltungsgericht denjenigen Kreisausschuß, welcher
ie Sache zu erledigen hat; '
5)bieinden§§.30.bi832.deöGesetzesvom28.Februat1843.vors
gesehenen Funktionen der Kreis-Vermittelungskommission bei Bewässe-
rungsanlagen. -
IV. In feldpolizeilichen Angelegenheiten:
1) die resolutorische Entscheidung in Pfandgeld-Streitsachen in Gemähheit
des F. 67. der Feldpolizei= Ordnung vom 1. November 1847. (Gesetz-
Samml. S. 376.) in letzter Instanz auf Berufung gegen Entscheidungen
des Amtsvorstehers, beziehungsweise der städtischen Polizeibehörde;
2) die Entscheidung über Beschwerden gegen die Verfügungen der Amts-
vorsteher und der städtischen Polizeiverwaltungen;
3) die Bestätigung von Gemeindebeschlüssen über die Freigebung des
Tiirrfanges während der Saat- und Erndtezeit auf Grund des F. 40.
ebendaselbst;
(Fr. 8080,) 4) die