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4) die Festsetzung von allgemeinen Werthsätzen für Wartung und Fütterung
epfändeter Viehstücke nach §. 55. und von allgemeinen Gebührensätzen
fü- Taxatoren nach F. 66. ebendaselbst.
V. In gewerbepolizeilichen Angelegenheiten:
1) die resolutorische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend die Errich-
tung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, beziehungsweise die Erthei-
lung der Genehmigung zu denselben auf. Grund der §99. 16—25. der
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869.
(Bundes-Gesetzbl. S. 245.), soweit Anlagen der nachbezeichneten Art in
Frage stehen: «
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil-
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer,
Steinkohlentheer und Kraks, soweit sie überhaupt einer Genehmi-
zung bedürfen; Glas= und Rußhütten, Kalk., Ziegel, und Gypsöfen,
lnlagen zur Gewinnung roher Metalle, Metallgießereien, soweit sie
überhaupt einer Genehmigung bedürfen; Hammerwerke, Schnell-
bleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, soweit sie überhaupt einer
Genehmigung bedürfen; Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darm-
saiten., Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim., Thran- und Seifen-
siedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und
Knochenbleichen, Jubereitungsanstalten für Wierhaare Talgschmelzen,
Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten. und Düng-
pulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke und Dampfkessel.
Rüsichtlich aller übrigen nach den oben bezeichneten Paragraphen der
Gewerbeordnung einer Genehmigung bedürfenden Anlagen bleibt die bis.
herige Zuständigkeit der Bezirksregierungen bestehen;
2) die Entscheidung über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum
Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft, wie zum Kleinhandel mit
Getränken in Gemäßheit des K. 33. der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund vom 21. Juni 1869. (Bundes. Gesetzbl. S. 245.) nach
Anhörung der Ortspolizei, und Gemeindebehörde, sowie über die
eih- solcher Konzessionen in Gemäßheit des H. 54. desselben
esehes.
In dem kontradiktorischen Verfahren wird das öffentliche Interesse
durch den Amtsvorsteher beziehungsweise die städtische Polizeibehörde
wahrgenommen.
VI. In bau- und feuerpolizeilichen Angelegenheiten:
die Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Verfügungen
der Amtsvorsteher und städtischen Polizeiverwaltungen.
VII. In Ansiedelungssachen:
die Entscheidung über Anträge auf Gestattung neuer Ansiedelungen in Gemäß-
heit der Iß. 27. ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. (Gesetz Samml. S. 25.),
des