Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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4) die Festsetzung von allgemeinen Werthsätzen für Wartung und Fütterung 
epfändeter Viehstücke nach §. 55. und von allgemeinen Gebührensätzen 
fü- Taxatoren nach F. 66. ebendaselbst. 
V. In gewerbepolizeilichen Angelegenheiten: 
1) die resolutorische Entscheidung in Angelegenheiten, betreffend die Errich- 
tung oder Veränderung gewerblicher Anlagen, beziehungsweise die Erthei- 
lung der Genehmigung zu denselben auf. Grund der §99. 16—25. der 
Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869. 
(Bundes-Gesetzbl. S. 245.), soweit Anlagen der nachbezeichneten Art in 
Frage stehen: « 
Gasbereitungs= und Gasbewahrungsanstalten, Anstalten zur Destil- 
lation von Erdöl, Anlagen zur Bereitung von Braunkohlentheer, 
Steinkohlentheer und Kraks, soweit sie überhaupt einer Genehmi- 
zung bedürfen; Glas= und Rußhütten, Kalk., Ziegel, und Gypsöfen, 
lnlagen zur Gewinnung roher Metalle, Metallgießereien, soweit sie 
überhaupt einer Genehmigung bedürfen; Hammerwerke, Schnell- 
bleichen, Firnißsiedereien, Stärkefabriken, soweit sie überhaupt einer 
Genehmigung bedürfen; Stärkesyrupsfabriken, Wachstuch-, Darm- 
saiten., Dachpappen- und Dachfilzfabriken, Leim., Thran- und Seifen- 
siedereien, Knochenbrennereien, Knochendarren, Knochenkochereien und 
Knochenbleichen, Jubereitungsanstalten für Wierhaare Talgschmelzen, 
Schlächtereien, Gerbereien, Abdeckereien, Poudretten. und Düng- 
pulverfabriken, Stauanlagen für Wassertriebwerke und Dampfkessel. 
Rüsichtlich aller übrigen nach den oben bezeichneten Paragraphen der 
Gewerbeordnung einer Genehmigung bedürfenden Anlagen bleibt die bis. 
herige Zuständigkeit der Bezirksregierungen bestehen; 
2) die Entscheidung über Anträge auf Ertheilung von Konzessionen zum 
Betriebe der Gast- und Schankwirthschaft, wie zum Kleinhandel mit 
Getränken in Gemäßheit des K. 33. der Gewerbeordnung für den Nord- 
deutschen Bund vom 21. Juni 1869. (Bundes. Gesetzbl. S. 245.) nach 
Anhörung der Ortspolizei, und Gemeindebehörde, sowie über die 
eih- solcher Konzessionen in Gemäßheit des H. 54. desselben 
esehes. 
In dem kontradiktorischen Verfahren wird das öffentliche Interesse 
durch den Amtsvorsteher beziehungsweise die städtische Polizeibehörde 
wahrgenommen. 
VI. In bau- und feuerpolizeilichen Angelegenheiten: 
die Entscheidung über Beschwerden gegen Anordnungen oder Verfügungen 
der Amtsvorsteher und städtischen Polizeiverwaltungen. 
VII. In Ansiedelungssachen: 
die Entscheidung über Anträge auf Gestattung neuer Ansiedelungen in Gemäß- 
heit der Iß. 27. ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845. (Gesetz Samml. S. 25.), 
des
	        
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