Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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K. 141. 
In der dem Kreisausschusse einzureichenden Klageschrift (Beschwerde, An- 
trag) ist der Gegenstand des Anspruchs, sowie die Person, Korporation oder 
öffentliche Behörde, gegen welche derselbe gerichtet wird, genau zu bezeichnen. 
Zur Entscheidung über dieselbe ist der Ausschuß desjenigen Kreises be- 
rufen, in welchem dese zu vollziehen oder das in Anspruch genommene Recht 
auszuüben ist. 
K. 142. 
Ergiebt sich aus dem Inhalte der Klageschrift oder aus früheren amtlichen 
Akten oder Urkunden, daß der erhobene Anspruch unfweiselhast rechtlich unbe- 
gründet ist, so kann derselbe ohne weiteres Verfahren durch einen mit Gründen 
versehenen Bescheid zurückgewiesen werden. 
Gegen einen solchen Bescheid ist binnen zehn Tagen nach dessen Zustellun 
der Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Kreisausschusse geseatte. Wir 
der Antrag nicht gestellt, so gilt auch in Ansehung der Zulässigkeit der Berufung 
der Bescheid als Entscheidung (G. 155.). 
S. 143. 
Ist der Klageantrag gegen eine öffentliche Behörde gerichtet, so kann der- 
selbe nach dem Ermessen des Kreisausschusses zunächst der letzteren zur schrift- 
lichen Gegenerklärung binnen einer bestimmten, von acht Tagen bis zu vier 
Wochen zu bemessenden Frist mitgetheilt werden. 
In dieser Gegenschrift hat die öffentliche Behörde zu erklären, ob sie die 
mündliche Verhandlung fordert, oder ob sie ihrerseits auf diese verzichtet und die 
Entscheidung anheimgiebt. 
Verzichtet die öffentliche Behörde auf die mündliche Verhandlung und hält 
der Kreisausschuß durch die Klageschrist und die Gegenerklärung der öffentlichen 
Behörde, beziehungswmeise durch die von der letzteren eingereichten amtlichen Akten 
und Urkunden den Sachverhalt für genügend erörtert, so ist derselbe befugt, 
auch ohne vorgängige mündliche Verhand ung in der Sache die Entscheidung zu 
treffen. Gegen diese mit Gründen zu verse hende Entscheidung ist dem Kläger 
binnen zehn Tagen nach deren Zustellung der Antrag auf mündliche Verhand- 
lung vor dem Kreisausschusse gestattet, unbeschadet des Rechts der Berufung, 
wenn der Antrag nicht gestellt wird. 
Verlangt dagegen die öffentliche Behörde eine mündliche Verhandlung oder 
hãlt der Kreisausschuß dieselbe für erforderlich, so ist das mündliche Verfahren 
einzuleiten. 
K. 144. 
Erfolgt die Einleitung der Verhandlung, so werden beide Tbeile, die 
Gegenpartei unter abschriftlicher Mittheilung der Klageschrift, beziehungsweise der 
Gegenerklärung und deren Anlagen, zur mündlichen Verhandlung vor dem 
Kreisausschusse vorgeladen. 
(Er. 8080) 96“ Die
	        
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