Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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weit nicht hierüber hinsichtlich der für Zwecke der allgemeinen Landesverwaltung 
angeordneten Kommissionen etwas Anderes gesetzlich bestimmt ist. 
« §.168. 
·UebcrdieGewährungvonDiätenundNeisekostenandieMitgliederder 
Kreiskommissionen zu bestimmen, bleibt dem Kreistage überlassen. 
Vierter Titel. 
Von den Stadtkreisen. 
G. 169. 
Ixn denjenigen Kreisen, welche nur aus einer Stadt bestehen Startereis 
werden die Geschäfte des Kreistages und des Kreisausschusses, die des letzteren, 
soweit sich dieselben auf die Verwaltung der Kreig.K langelegenheit 
beziehen, von den städtischen Behörden nach den Vorschriften der Städteordnung 
wahrgenommen. . 
Die Bestimmungen des zweiten Abschnitts des ersten Titels finden auf 
Stadtkreise keine Anwendung. R 
Die Wahrnehmung der im H9. 135. I—VIII. und XII. aufgeführten 
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung verbleibt in den Stadtkreisen bis zum 
Erlasse des Gesetzes über die Reorganisation der inneren Verwaltung den bisher 
zuständigen Behörden. #n 
Vesendere Bestim, Der Kreistag des Stadtkreises Magdeburg besteht außer dem Oberbürger- 
rungen füren Stodt, meister der Stadt Magdeburg, welcher die Kreis-Kommunalverwaltung leitet und 
*en den Vorsitz im Kreistage mit vollem Stimmrechte führt, aus 11 Mitgliedern, 
von denen 
1) die Altstadt Magdeburg mit Sudenbuncng ... 6, 
2) die Neustadt Magdebureg . ... ....... 3, 
3) die Stadt Buückau .. ................ ... n#“??92 
Abgeordnete entsendet. 
S. 172. 
Die Wahl der Kreistags-Abgeordneten erfolgt nach den Vorschriften des 
§. 104. Absatz 1. ö 3 
Der Kreisausschuß des Stadtkreises Magdeburg besteht aus dem Ober- 
bürgermeister der Stadt Magdeburg als Vorsitenden und zwei Mitgliedern, 
welche von dem Kreistage aus der Zahl der Kreisangehörigen gewählt werden. 
" S. 174. « , « 
Für den Kreistag und den Kreisausschuß des Stadtkreises Magdebur 
gelten die Vorschriften der ## 115. und 116. 118—131. 133. und 134. 
136—139. Absatz 1. und 2. dieses Gesetzes, soweit sich dieselben auf die Ver- 
waltung der Kreis-K langelegenheiten beziehen. 135. 
 
	        
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