Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1872. (63)

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g. 180. 
Iwangswetse Etati= Wenn der Kreistag es unterläßt oder verweigert, die dem Kreise gesetzlich 
3 bei. obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich 
ginnz. u genehmigen, so läßt die Bezirksregierung, unter Anführung der Gründe, die 
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt diese Ausgaben 
außerordentlich fest. 
Sechster Titel. 
Uebergangs-Bestimmungen für die Provinzen Sachsen und Posen. 
G. 181. 
Für die in der Provinz Sachsen belegenen, im standesherrlichen Besitze 
der Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg. Stolberg und Stolberg-Rosla. 
befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg, nebst den Städten Kelbra 
und Heringen, wird die Behufs Anschlusses an die Grundsätze des gegenwärtigen 
Gesetzes erforderliche Regelung der die Gemeinde- und Polizeiverwaltung betrefsen. 
den Verhältnisse einem besonderen Gesetze vorbehalten und bleiben bis dahin für 
diese Landestheile die hierauf bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes 
außer Anwendung. 
*½ 
Auf die Provinz Posen findet die gegenwärtige Kreisordnung bis auf 
Weiteres keine Anwendung; sie kann jedoch in ihrer Gesammtheit oder in ein- 
zelnen Theilen für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise derselben durch 
Königliche Verordnung in Kraft gesetzt werden. Bis dahin bewendet es bei den 
bestehenden Vorschriften. 
Siebenter Titel. 
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen. 
(. 183. « 
Bis einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialvertretungen tritt 
an die Stelle des im 8. 86. festgestellten Betrages von 75 Thalern Grund= und 
Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag von 100 Thalern 
und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag von 250 Thalern. 
S. 184. .,. 
Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Vertheilungen, 
und Wahlen der Kreistags-Abgeordneten sind die dem Kreisansschusse beziehungs- 
weise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen. 
Inlsläichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrathe die Prüfung dör Wahl-, 
Protokolle an Stelle des Kreisausschusses ob. 
** 
Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke und die Er- 
nennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten duich das Amts- 
blatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis 
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