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g. 180.
Iwangswetse Etati= Wenn der Kreistag es unterläßt oder verweigert, die dem Kreise gesetzlich
3 bei. obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich
ginnz. u genehmigen, so läßt die Bezirksregierung, unter Anführung der Gründe, die
Eintragung in den Etat von Amtswegen bewirken, oder stellt diese Ausgaben
außerordentlich fest.
Sechster Titel.
Uebergangs-Bestimmungen für die Provinzen Sachsen und Posen.
G. 181.
Für die in der Provinz Sachsen belegenen, im standesherrlichen Besitze
der Grafen zu Stolberg-Wernigerode, Stolberg. Stolberg und Stolberg-Rosla.
befindlichen Grafschaften Wernigerode und Stolberg, nebst den Städten Kelbra
und Heringen, wird die Behufs Anschlusses an die Grundsätze des gegenwärtigen
Gesetzes erforderliche Regelung der die Gemeinde- und Polizeiverwaltung betrefsen.
den Verhältnisse einem besonderen Gesetze vorbehalten und bleiben bis dahin für
diese Landestheile die hierauf bezüglichen Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes
außer Anwendung.
*½
Auf die Provinz Posen findet die gegenwärtige Kreisordnung bis auf
Weiteres keine Anwendung; sie kann jedoch in ihrer Gesammtheit oder in ein-
zelnen Theilen für die ganze Provinz oder für einzelne Kreise derselben durch
Königliche Verordnung in Kraft gesetzt werden. Bis dahin bewendet es bei den
bestehenden Vorschriften.
Siebenter Titel.
Allgemeine, Uebergangs= und Ausführungs-Bestimmungen.
(. 183. «
Bis einer anderweiten Beschlußfassung der Provinzialvertretungen tritt
an die Stelle des im 8. 86. festgestellten Betrages von 75 Thalern Grund= und
Gebäudesteuer für die Kreise der Provinz Sachsen der Betrag von 100 Thalern
und für die Kreise des Regierungsbezirks Stralsund der Betrag von 250 Thalern.
S. 184. .,.
Für die ersten nach Maßgabe dieses Gesetzes vorzunehmenden Vertheilungen,
und Wahlen der Kreistags-Abgeordneten sind die dem Kreisansschusse beziehungs-
weise dem Kreistage übertragenen Befugnisse von dem Landrathe wahrzunehmen.
Inlsläichen liegt für diese ersten Wahlen dem Landrathe die Prüfung dör Wahl-,
Protokolle an Stelle des Kreisausschusses ob.
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Für jeden Kreis wird die erfolgte Bildung der Amtsbezirke und die Er-
nennung der Amtsvorsteher durch eine von dem Oberpräsidenten duich das Amts-
blatt zu erlassende Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht. Bis
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