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diesem Zeitpunkte bleiben die rücksichtlich der örtlichen Polizeiverwaltung bestehen-
den Vorschriften in Kraft. .
§.186.
Die Amtsthätigkeit der jetzigen Gemeindevorsteher und Schöffen erlischt am
30. Juni 1874. Die schon jetzt gewählten Gemeindevorsteher und Schöffen
bleiben jedoch in Funktion bis zum Ablauf der in dem gegenwärtigen Gesetze
vorgeschriebenen sechsjährigen Amtsdauer, vom Tage ihrer Bestätigung gerechnet,
sofern nicht eine Gemeinde eine frühere Wahl ausdräcklich beantragt.
K. 187.
Für jeden Regierungsbezirk wird ein Verwaltungsgericht gebildet, welchem Die ktrolin
leichseitig die von den Deputationen für das Heimathöwesen (85. 40. 41. u. s. w. Pesichte unde baere-
906 Gesetzes, betreffend die Aufsührung des Bundesgesetzes über den Unter-
sisungswobusf vom 8. März 1871.) Gesetz= Samml. S. 130.) auszuübenden
Befugnisse übertragen werden.
g. 188.
Fuͤr die Zusammensetzung und die Be Olußfafung des Verwaltungsgerichts,
sowie für die Eigenschaften seiner Mitglieder gelten die Besliommungen in den
9. 41. 42. 43. Absatz 1. des Gesetzes vom 8. März 1871. Diesel
jedoch in folgenden Punkten abgeändert beziehungsweise ergänzt:
1) der Präsident der Regierung, in dessen Behinderung der Dirigent der
Abtheilung des Innern, kann jederzeit den Vorsitz übernehmen. In
diesem Falle ist der Vorsitzende snnsbercchtigt, und steht alsdann dem
Mitgliede des Verwaltungsgerichts, welches aus der Zahl der Verwal-
tungsbeamten ernannt ist, nur eine berathende Stimme zu;
2) in allen Fällen, in welchen ein gewähltes Mitglied des Gerichtshofes
und der für dasselbe bestimmte Stellvertreter gleichzeitig verhindert sind,
kann einer der beiden anderen gewählten Stellvertreter an den Verhand-
lungen mit beschließender Stimme Theil nehmen;
3) der Vorsitzende des Verwaltungsgerichts nimmt immer an der Abstim-
mung Tbeil, auch wenn nur vier Mitglieder anwesend sind;
4) die gewählten Mitglieder des Verwaltungsgerichts werden durch den
Vorsitzenden vereidigt und unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den für
en werden
richterliche Beamte geltenden Disziplinarvorschriften.
S. 189.
Die Vorschrift des §. 43. Absatz 1. des Gesetzes vom 8. März 1871. findet auf
den Regierungspräsidenten und den Dicifenten der Abtheilung des Innern in
ihrer Eigenschaft als Vorsizerde des Verwaltungsgerichts gleicm#hige Anwendung.
Hinsichtlich der Ausschließung des Vorsitzenden und der Mitglieder des
Verwaltungsgerichts von der Theilnahme an den Berathungen und Beschluß-
fassungen des letzteren gelten die Vorschriften des §. 139.
F. 190.
Die mündliche Verhandlung, bei welcher die Parteien oder ihre mit Voll-
macht versehenen Vertreter zu hören sind, sowie die Verkündigung der Entschei-
(Nr. 8080) 97. dung