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5) ein weiteres Rechtsmittel gegen die wegen Festsetzung der Kosten er-
gangene Verfügung des Verwaltungsgerichts nicht stattfindet.
S. 196.
Die Kosten des Verwaltungsgerichts fallen, mit Ausnahme der den #
wählten Mitgliedern nach Maßgabe des F. 44. des Gesetzes vom 8. März 1871.
(Gesetz. Samml. S. 130.) zu gewährenden Entschädigungen, welche der Provin.
zialverband aufzubringen hat, der Staatskasse zur Last. Die Kreise Dramburg
und Schievelbeln werden in dieser Beziehung als zum Provinzialverbande von
Tmem und die Altmark als zum Provinzialverbande von Sachsen gehörig
angesehen.
6 Einnahmen des Verwaltungsgerichts werden nach dem Verhältnisse
der Kosten zwischen dem Provinzialverbande und dem Staate vertheilt.
rgeben sich Ueberschüsse, so werden dieselben dem Provinzialverbande zu-
gewiesen.
S. 197.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Verwaltungsgerichts erfolgt durch
den Vorsitzenden des Kreisausschusses nach den Vorschriften des §g. 1606.
Ueber Beschwerden ist von dem Verwaltungsgerichte Entscheidung zu treffen.
C. 198.
Im Uebrigen wird der Geschäftsgang bei den Verwaltungögerichten durch
ein Regulativ geordnet, welches die Minister des Innern und der Justiz gemein-
sam erlassen.
S. 199.
Alle dem gegenwärtigen Gesetze zuwiderlaufenden Bestimmungen werden
aufgehoben und treten, mit Vorbehalt der Vorschriften der ##. 12. 185. und
186., mit dem 1. Jannar 1874. außer Kraft. Die bisherigen kreisständischen
Kommissionen bleiben bis zur anderweitigen Beschlußnahme des Kreistages über
ihren Fortbestand und ihre Zusammensetzung in Wirksamkeit.
G. 200.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des gegenwärtigen
Goesttes beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und In-
ruktionen.
. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 13. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itzenplit. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk.
(Nr. Eoso) In.