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Ferner werden aufgehoben:
5) vorbehaltlich der an den Staat zu entrichtenden Gewerbesteuern alle Ab-
gaben, welche für den Betrieb des Abdeckereigewerbes entrichtet werden,
sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlegen;
6) diejenigen Abgaben und Leistungen, zu welchen die Berechtigten in Be.
zichns auf die aufgehobenen Berechtigungen verpflichtet sind.
. 2.
Der Mlösung unterliegen diejenigen Zwangs= und Bannrechte der Ab.
decker, welche nicht durch §S. 1. aufgehoben sind, sofern die Verpflichtung auf
Grundbesitz haftet, die Mitglieder einer Korporation als solche betrifft, oder Be-
wohnern eines Ortes oder Distrikts vermöge ihres Wohnsitzes obliegt.
. 3.
Das Abdeckereigewerbe wird fortan überall zur Gewerbesteuer vom Handel
herangezogen.
C. 4.
Flr aufgehobene ausschließliche Gewerbeberechtigungen (&. 1. Nr. 1.) wird
eine Entschädigung nur gewährt, sofern und soweit . mit einem Zwangs= und
Bannrechte nicht verbunden sind.
.
Mit denjenigen Abweichungen, welche sich aus den Bestimmungen der
S& 1—4. ergeben findet das Gesetz, betreffend die Aufhebung und Ablösung
Hwakblicher erechtigungen, vom 17. März 1868. (Gesetz Samml. für 1868.
249. ff.) auf das Abdeckereigewerbe Anwendung.
Jedoch treten an die Stelle der in diesem Gesetze festgesetzten Termine
und Fristen in §. 14. der 1. Dezember 1871., in §#§. 15.) 17. und 21. der
Ablauf des Jahres 1873., in F. 39. der Beginn des Jahres 1874. und an die
Stell ges im §. 28. und 8. 66. festgesetzten Zeitraumes derjenige von 1852.
is .
.UrkundlichunterUnsererHöchsteigenhändigenUnterschriftundbeigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. Dezember 1872.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Itenplit. v. Selchow. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt.
Camphausen. Falk.
(Fr. 8083.)