Regierungs Platt
für das
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eise nach.
Nummer 20. Weimar. 15. Juni 1875.
(67 Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden,
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg.
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, wie folgt:
§. 1.
Zur gütlichen Schlichtung streitiger bürgerlicher Rechtsangelegenheiten,
sowie zur Sühneverhandlung über Beleidigungen, jedoch mit Ausschluß der Be-
leidigungen gegen öffentliche Behörden, sollen Friedensrichter bestellt werden.
§. 2.
Die amtlichen Bezirke der Friedensrichter werden im Verwaltungswege
festgestellt.
In der Regel wird für jede Gemeinde ein Friedensrichter bestellt. Doch
kann auch ein Friedensrichter für mehrere Gemeinden und ebenso können für
eine Gemeinde mehrere Friedensrichter bestellt werdeh.
§. 3.
Der Friedensrichter wird durch den Gemeinderath und in denjenigen Ge-
meinden, in welchen ein solcher nicht besteht, durch die Gemeindeversammlung
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