Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Desgleichen werden die am 1. April 1873. bereits anhängig gewordenen 
Exekutions-, Konkurs-, Subhastations= und Konvokationssachen von den ge- 
dachten Gerichten bis zur völligen Beendigung des Verfahrens fortgeführt. 
K. 11. 
Dagegen gehen die anhängigen Strafsachen in der Lage, in welcher sie 
ich befinden, au die nach neu eingeführten gesetzlichen Bestimmungen zuständigen 
reußischen Gerichte über, mit der Maßgabe, daß, wo in diesen Bestimmungen 
die Wahrung von Rechten an die Einhaltung von Fristen geknüpft ist, der 
Fristenlauf frühestens mit dem 1. April 1873. zu beginnen hat. 
S.. 12. 
Soweit in Ablösungs- und Entschädigungssachen vor dem 1. April 1873. 
bereits ein gehörig formirter Antrag auf Einleitung des Verfahrens bei der 
Oldenburgischen Ablösungs-Kommission eingebracht ist, werden dieselben von den 
kompetenten Oldenburgischen Behörden in dem bisherigen Verfahren zur Er- 
ledigung gebracht. 
ie nicht prozessualischen Bestimmungen der im Jadegebiete geltenden 
Oldenburgischen Gesetze vom 14. Oktober 1849. (Gesetzbl. S. 313.), 11. Februar 
1851. (Gesetzbl. S. 557.), 12. März 1851. (Gesetzbl. S. 605.) und 8. April 
1851. (Gesetzbl. S. 661.) bleiben unter Ausschluß der in Ostfriesland geltenden 
Gesetze abweichenden Inhalts in Kraft. 
Für die bereits anhängigen Sachen gelten die am 24. Dezember 1869. 
von der Oldenburgischen Ab angs- Komnesfion festgestellten Preise, für die 
später anhängig werdenden wird die Taxe der Naturalien und Dienste von der 
Landdrostei festgestellt. K1 
13. 
Alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche mit 
den neu eingeführten Rechtsnormen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben. 
Doch bleiben die seit dem 23. Februar 1854. für den älteren Gebietstheil er- 
lassenen polizeilichen Verordnungen lokalen Karakters bestehen, selbst wenn sie 
mit einer auf dieselbe Angelegenheit bezüglichen in Ostfriesland geltenden Be- 
stimmung im Widerspruch stehen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 23. März 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
  
(r. 8101.)
	        
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