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Desgleichen werden die am 1. April 1873. bereits anhängig gewordenen
Exekutions-, Konkurs-, Subhastations= und Konvokationssachen von den ge-
dachten Gerichten bis zur völligen Beendigung des Verfahrens fortgeführt.
K. 11.
Dagegen gehen die anhängigen Strafsachen in der Lage, in welcher sie
ich befinden, au die nach neu eingeführten gesetzlichen Bestimmungen zuständigen
reußischen Gerichte über, mit der Maßgabe, daß, wo in diesen Bestimmungen
die Wahrung von Rechten an die Einhaltung von Fristen geknüpft ist, der
Fristenlauf frühestens mit dem 1. April 1873. zu beginnen hat.
S.. 12.
Soweit in Ablösungs- und Entschädigungssachen vor dem 1. April 1873.
bereits ein gehörig formirter Antrag auf Einleitung des Verfahrens bei der
Oldenburgischen Ablösungs-Kommission eingebracht ist, werden dieselben von den
kompetenten Oldenburgischen Behörden in dem bisherigen Verfahren zur Er-
ledigung gebracht.
ie nicht prozessualischen Bestimmungen der im Jadegebiete geltenden
Oldenburgischen Gesetze vom 14. Oktober 1849. (Gesetzbl. S. 313.), 11. Februar
1851. (Gesetzbl. S. 557.), 12. März 1851. (Gesetzbl. S. 605.) und 8. April
1851. (Gesetzbl. S. 661.) bleiben unter Ausschluß der in Ostfriesland geltenden
Gesetze abweichenden Inhalts in Kraft.
Für die bereits anhängigen Sachen gelten die am 24. Dezember 1869.
von der Oldenburgischen Ab angs- Komnesfion festgestellten Preise, für die
später anhängig werdenden wird die Taxe der Naturalien und Dienste von der
Landdrostei festgestellt. K1
13.
Alle bisherigen Gesetze, Verordnungen und Bestimmungen, welche mit
den neu eingeführten Rechtsnormen im Widerspruch stehen, werden aufgehoben.
Doch bleiben die seit dem 23. Februar 1854. für den älteren Gebietstheil er-
lassenen polizeilichen Verordnungen lokalen Karakters bestehen, selbst wenn sie
mit einer auf dieselbe Angelegenheit bezüglichen in Ostfriesland geltenden Be-
stimmung im Widerspruch stehen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 23. März 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(r. 8101.)