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Werden Beamte, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben dieselben hen Stellvertreter an-
emessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um-
füünden zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde.
K. 2.
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst be-
finden, werden Tagegelder und Reisekosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen
ledigiich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der
Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde.
K. 10.
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit dem
Amte verbundene, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder, und
Reisekostensätze maßgebend. Beamte, welche im Range zwischen zwei Klassen
stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte,
denen ein bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungs-Chef
in Gemeinschaft mit dem Finanzminister über die denselben nach Maßgabe dieses
Gesetzes zu gewährenden Sitze. Kn
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873. in Kraft.
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbe-
sondere: die Verordnung vom 28. Juni 1825. wegen Vergütigung der Diäten
und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in iglichen Dienstangelegen-
heiten (Gesetz= Samml. S. 163.) und der Erlaß vom 10. Juni 1848. über die
Sed und Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (Gesetz= Samml.
151.).
Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestim-
mungen Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses
Gesetzes an deren Stelle.
. 12.
Die gesetzlichen und Verwaltungs · Vorschriften, welche für einzelne Dienst-
zweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu
gewährenden Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, bleiben vorläufig in
Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher Verordnumg er-
folgen Die in diesem Gesetze bestimmten Sätze dürfen jedoch nicht überschritten
werden.
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und
Reisekosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch fernerhin im Wege
Königlicher Verordnung besonders geregelt werden.
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche den
in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissionsmitgliedern
und Abgeordneten zu gewähren sind, im Wege der Königlichen Verordnung ge-
äindert oder neu bestimmt werden.
Die