Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Werden Beamte, welche eine solche Pauschsumme beziehen, wegen Urlaubs 
oder sonstiger Verhinderung vertreten, so haben dieselben hen Stellvertreter an- 
emessen zu entschädigen. Diese Entschädigung und die unter besonderen Um- 
füünden zulässigen Ausnahmen bestimmt die vorgesetzte Behörde. 
K. 2. 
Für Dienstreisen von Beamten, welche sich im Vorbereitungsdienst be- 
finden, werden Tagegelder und Reisekosten dann nicht gewährt, wenn die Reisen 
ledigiich zum Zwecke der Ausbildung dieser Beamten erfolgen. Ob letzteres der 
Fall ist, entscheidet die vorgesetzte Dienstbehörde. 
K. 10. 
Ist der persönliche Rang eines Beamten ein höherer, als der mit dem 
Amte verbundene, so ist der letztere für die Feststellung der Tagegelder, und 
Reisekostensätze maßgebend. Beamte, welche im Range zwischen zwei Klassen 
stehen, erhalten die für die niedrigere Klasse bestimmten Sätze. Für Beamte, 
denen ein bestimmter Rang nicht verliehen ist, entscheidet der Verwaltungs-Chef 
in Gemeinschaft mit dem Finanzminister über die denselben nach Maßgabe dieses 
Gesetzes zu gewährenden Sitze. Kn 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1873. in Kraft. 
Alle demselben entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbe- 
sondere: die Verordnung vom 28. Juni 1825. wegen Vergütigung der Diäten 
und Reisekosten für kommissarische Geschäfte in iglichen Dienstangelegen- 
heiten (Gesetz= Samml. S. 163.) und der Erlaß vom 10. Juni 1848. über die 
Sed und Fuhrkosten bei Dienstreisen der Staatsbeamten (Gesetz= Samml. 
151.). 
Wo in besonderen Vorschriften auf die hiernach aufgehobenen Bestim- 
mungen Bezug genommen wird, treten die entsprechenden Bestimmungen dieses 
Gesetzes an deren Stelle. 
. 12. 
Die gesetzlichen und Verwaltungs · Vorschriften, welche für einzelne Dienst- 
zweige oder Dienstgeschäfte bezüglich der den Beamten aus der Staatskasse zu 
gewährenden Tagegelder und Reisekosten ergangen sind, bleiben vorläufig in 
Kraft. Eine Abänderung derselben kann im Wege Königlicher Verordnumg er- 
folgen Die in diesem Gesetze bestimmten Sätze dürfen jedoch nicht überschritten 
werden. 
Unter gleicher Beschränkung kann die Gewährung von Tagegeldern und 
Reisekosten für einzelne Dienstzweige oder Dienstgeschäfte auch fernerhin im Wege 
Königlicher Verordnung besonders geregelt werden. 
Desgleichen können die Sätze von Tagegeldern und Reisekosten, welche den 
in Angelegenheiten der direkten Staatssteuern berufenen Kommissionsmitgliedern 
und Abgeordneten zu gewähren sind, im Wege der Königlichen Verordnung ge- 
äindert oder neu bestimmt werden. 
Die
	        
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