Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 10. 
Die Amtskaution haftet für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus 
seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zin- 
5Z Alewie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des 
ens. 
K. 11, 
Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur 
heuten, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde 
ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der For- 
derung an einer bmersal des Deutschen Reichs belegenen, von ihr zu bestim- 
menden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in 
sechen Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zins- 
cheine (F. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht 8 erlangen, 
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zins- 
scheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfah- 
ren zwangsweise angehalten werden. 
Der Staat ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten 
Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern. 
K. 12. 
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald 
amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind, 
die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheines oder, im Falle 
des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations = Dokuments zurück- 
gegeben. 
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach 
dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde 
abgesehen werden. 
s §.13. 
Die dem Staate geftellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach 
Inhalt der im F. 3. erwähnten Verordnung zur Kautionsleistung entweder 
überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden 
zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag 
ermäßigt. 
S. 14. 
Beamte) welche zur Zeit des Erlasses der im K. 3. erwähnten Verordnung 
in einem Dienstverhältnisse stchen, für welches nach den bis dahin geltenden 
Vorschriften es der Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder nur in einer 
greingeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen 
Drt bedurfte, können, so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohenr Gehalts. 
erhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach 
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (F. 3.) eine 
Kaution zu stellen oder die Lestehte Kaution zu erhöhen, beziehungsweise dieselbe 
durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen. 
(rr. Slos—S10) In-
	        
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