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K. 10.
Die Amtskaution haftet für alle von dem kautionspflichtigen Beamten aus
seiner Amtsführung zu vertretenden Schäden und Mängel an Kapital und Zin-
5Z Alewie an gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des
ens.
K. 11,
Steht eine der nach §. 10. aus der Kaution zu deckenden Forderungen zur
heuten, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzte Dienstbehörde
ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werthpapiere bis auf Höhe der For-
derung an einer bmersal des Deutschen Reichs belegenen, von ihr zu bestim-
menden Börse außergerichtlich verkaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in
sechen Falle zur Ausantwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zins-
cheine (F. 6.) verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht 8 erlangen,
so kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen Zins-
scheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschriebenen Verfah-
ren zwangsweise angehalten werden.
Der Staat ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die verpfändeten
Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern.
K. 12.
Nach Beendigung des kautionspflichtigen Dienstverhältnisses wird, sobald
amtlich festgestellt ist, daß aus demselben Vertretungen nicht mehr zu leisten sind,
die Kaution gegen Aushändigung des quittirten Empfangsscheines oder, im Falle
des Verlustes desselben, des gerichtlichen Amortisations = Dokuments zurück-
gegeben.
Von der Beibringung des gerichtlichen Amortisations-Dokuments kann nach
dem Ermessen der dem kautionspflichtigen Beamten vorgesetzten Dienstbehörde
abgesehen werden.
s §.13.
Die dem Staate geftellten Amtskautionen solcher Beamten, welche nach
Inhalt der im F. 3. erwähnten Verordnung zur Kautionsleistung entweder
überhaupt nicht, oder nur bis zu einer geringeren Höhe verpflichtet sind, werden
zurückgegeben, beziehungsweise auf den in der Verordnung bestimmten Betrag
ermäßigt.
S. 14.
Beamte) welche zur Zeit des Erlasses der im K. 3. erwähnten Verordnung
in einem Dienstverhältnisse stchen, für welches nach den bis dahin geltenden
Vorschriften es der Kautionsleistung entweder überhaupt nicht, oder nur in einer
greingeren Höhe, oder in einer anderen als der in diesem Gesetze vorgeschriebenen
Drt bedurfte, können, so lange sie in derselben dienstlichen Stellung ohenr Gehalts.
erhöhung verbleiben, wider ihren Willen nicht dazu angehalten werden, nach
Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Verordnung (F. 3.) eine
Kaution zu stellen oder die Lestehte Kaution zu erhöhen, beziehungsweise dieselbe
durch eine den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Kaution zu ersetzen.
(rr. Slos—S10) In-