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g. 3.
Die Ertheilung eines Jagdscheins muß folgenden Personen versagt werden:
a) denjenigen, von denen eine unworschtie Führung des Schießgewehrs
oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu besorgen istj;
b) denjenigen, welche sich nicht im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte be-
finden oder unter Polizeiaufsicht stehen.
Außerdem kann denjenigen, welche wegen eines Holzdiebstahls, eines Jagd-
vergehens oder einer Uebertretung jagdpolizeilicher Vorschriften oder wegen einer
durch Mißbrauch des Feurrheweße verübten strafbaren Handlung bestraft wor-
den sind, der Jagdschein, jedoch nur innerhalb 5 Jahren nach verbüßter Strafe,
versagt werden.
Tritt bei einer mit einem Jagdscheine versehenen Person später ein Grund
ein, aus welchem die Ertheilung deffälben hätte versagt werden müssen oder kön-
nen, oder wird das Vorhandensein eines solchen Grundes erst später entdeckt, so
muß oder kann der Jagdschein wieder abgenommen werden.
E. 4.
sol Die Nichtbeachtung der im 8. 1. ertheilten Vorschriften wird bestraft, wie
olgt:
1) wer, ohne einen Jagdschein gelöst zu haben, die Jagd ausübt, wird
für jede Uebertretung mit einer Geldstrafe von 8 bis 35 Gulden belegt;
2) wer seinen Jagdschein bei Ausübung der Jagd nicht bei sich führt, ver-
fällt in eine Geldstrafe bis zu 8 Gulden; J
3) wer einen nicht auf seinen Namen lautenden fremden oder einen schon
abgelaufenen Jagdschein benußt, um sich damit zu legitimiren, hat eine
Geldstrafe von 8 bis 85 Gulden verwirkt.
Die zur Zeit in Gemäßheit der Verordnung der Regierung zu Sigmarin-
gen vom 2. August 1853. (Amtsblatt 2.), 202.) unentgeltlich ausgegebenen Jagd-
scheine verlieren mit Ablauf von 14 Tagen, nachdem dieses Gests in Kraft ge-
treten ist, ihre Gültigkeit.
zirtunduh unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 17. März 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
(Nr. 8113.)