Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Von einer jeden anzuberaumenden Amtsversammlung hat der Oberamt- 
mann der Bezirksregierung unter Einsendung einer Abschrift des Einladungs- 
schreibens Anzeige zu machen. 
. 29. 
Soll von der Amtsversammlung über Mehr- oder Minderbelastungen ein- vobsassangbesunderer 
elner Theile des Amtsbezirks in Gemäßheit des F. 9. oder über solche Gegen- Herawestoaen für die 
fnde Beschluß gefaßt werden, welche Ausgaben nothwendig machen, die nicht Zustelnng derselben an 
schon auf einer gesetzlichen Verpflichtung des Amtsverbandes beruhen, so ist ein dit Ritglieder. 
ausführlicher Vorschlag zu dem Beschlusse, welcher über 
a) den Zweck desselben, 
b) die Art der Ausführung, 
c) die Summe der zu verwendenden Kosten, 
d) die Aufbringungsweise 
das Nöthige enthält, von dem Amtsausschusse auszuarbeiten und jedem Mitgliede 
mindestens 14 Tage vor Abhaltung der Amtsversammlung schriftlich zuzustelen, 
Die Frist darf bis zu drei Tagen abgekurgt werden, wenn einem Nothstande 
vorgebeugt oder abgeholfen werden soll. 
g. 30. 
Die Sitzungen der Amtsversammlung sind öffentlich. Für einzelne Gegen- Oefentlichleit der 
stände kann durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß der Versamm der An 
lung die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. 
. 31. 
Die Amtsversammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte Beschlußfählgreitder 
der Mitglieder anwesend ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Mit- tverlammlung. 
lieder, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand berufen, 
noch nicht in beschlußfähiger Anzahl erschienen sind. 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich 
hingewiesen werden. 
K. 32. 
An Vechandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Amtsverbandes nusschlus von den 
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Amtsverbandes Wm e ererrr 
in Widerspruch steht. wegen pershulichen In- 
g. 33. teresses 
Die Mitglieder des Amtsausschusses, welche nicht Mitglieder der Amtsver- 
sammlung sind) werden zu den Amtsversammlungen eingeladen und haben in 
enselben berathende Stimme. 
K. 34. 
Die Beschlüsse der Amtsversammlung werden nach Mehrheit der Stimmen Jgassung der Be. 
gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Seeste der mtze 
Zu einem Beschlusse, durch welchen eine neue Belastung der Amtsange= luter und Iweidriktel 
hörigen ohne eine gesetzliche Verpflichtung oder eine Veräußerung von Grund. Stimmenmehrei. 
Jehrgong 1873. (Nr. 8114) 21 oder
	        
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