Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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oder Kapitalvermögen des Amtsverbandes bewirkt werden soll, ist jedoch eine 
Stimmenmehrheit von mindestens zwei Drittel der Abstimmenden erforderlich. 
S. 35. 
Ubfossung und Ver. Ueber die Beschlüsse der Amtsversammlung ist eine besondere Verhandlung 
Pentlichung der Dro. aash in welcher die Namen der dabel anwesend gewesenen Mitglieder 
sammlung. aufgeführt werden müssen. Diese Verhandlung wird von dem Lerienden und 
von wenigstens drei Mitgliedern vollzogen, welche zu diesem Behufe von der 
Versammlung vor dem Beginne der Verhandlung zu bestimmen und in letzterer 
aufzuführen # 
Ueber die Wahl eines Protokollführers und die Formen der Verhandlung 
bestimmt im Uebrigen die von der Amtsversammlung zu beschließende Geschäfts- 
ordnung. 
Der Inhalt der Beschlüsse der Amtsversammlung ist, sofern dieselbe nicht 
in einem einzelnen Falle etwas Anderes beschließt, in einer von ihr zu bestim- 
menden Weie zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. 
K. 36. 
Absassung von Peti- Petitionen und Eingaben, welche Namens der Amtsversammlung in Bezug 
kuonn 00, Siheaben auf die ihrer Beschlußnahme unterliegenden Angelegenheiten (§§. 25—27.) über- 
reicht werden sollen, müssen in der Amtsversammlung selbst berathen und voll- 
gogen werden“ daß dies geschehen, ist in dergleichen Eingaben ausdrücklich zu 
emerken. 
Dritter Unterabschnitt. 
Von dem Amtehaushalte. 
K. 37. 
Ausstellung und Ueber alle Einnahmen und Ausgaben, welche sich im Voraus bestimmen 
Prneng bus emts lassen, entwirft der Amtsausschuß jährlich einen Haushalts-Etat, welcher von der 
Amtsversammlung festgestellt und demnächst in derselben Weise, wie die Beschlüsse 
der Amtsversammlung, veröffentlicht wird. 
Bei Vorlage des Haushalts-Etats hat der Amtsausschuß der Amtsversamm- 
lung über die Verwaltung und den Stand der Amts--K langelegenheit 
Bericht zu erstatten. 
Eine Abschrift des Etats und des Verwaltungsberichts wird nach erfolg- 
ter Feststelung des ersteren sofort der Bezirksregierung überreicht. Ausgaben, 
welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der Genehmigung der 
Amtsversammlung. K#8 
Meolsion der Amts- Die Amtskasse muß an einem bestimmten Tage in jedem Monate regel- 
lasse mäßig und mindestens ein Mal im Jahre außerordentlich revidirt werden. Die 
Reoisonen werden von dem Vorsitzenden des Amtsausschusses vorgenommen. 
Bei den außerordentlichen Revisionen ist ein von dem Amtöausschusse zu 
bestimmendes Mitglied desselben hinzuzuziehen. 
K. 39. 
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