Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

— 155 — 
K. 39. 
Die Jahresrechnung ist von dem Rendanten der Amtskasse vor dem 1. Mai 
des folgenden Jahres zu legen und dem Amtsausschusse einzureichen. Dieser hat 
die Nechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun- 
gen der Amtsversammlung zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen 
und demnächst einen Rechnungsauszug zu veröffentlichen. Die Amtsversammlung 
ist befugt, diese Prüfung durch eine hiermit zu beauftragende Kommission be- 
wirken zu lassen. Eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses ist sofort der Be- 
zirksregierung einzureichen. 
Vierter Unterabschnitt. 
Von dem Amtsausschusse, seiner Zusammensehung und seinen Geschäften. 
KC. 40. 
Zum Zeck der Verwaltung der Angelegenheiten des Amtsverbandes und Stellung des Amts- 
der Wahrnehmung von Geschäften der allgemeinen Landesverwaltung wird ein #chussfes in alge 
Amtsausschuß bestellt. 
g. 41 
Der Amtsausschuß besteht aus dem Oberamtmann und vier Mitgliedern, Jusammensetung 
welche von der Amtsversammlung aus der Zahl der Amtsangehörigen gewählt desselben. 
werden. Für die Wählbarkeit gelten die im F. 18. gegebenen Bestimmungen. 
§S. 42. 
Die Wahl der Ausschußmitglieder erfolgt auf sechs Jahre mit der Maß- umitsdauerund Ver- 
abe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur wigung der Ungschuß- 
l des Nachfolgers fortdauert. 
Alle drei Jahre scheiden zwei Mitglieder aus. Die das erste Mal Aus- 
scheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können wieder 
gewählt werden. 
Die Ausschußmitglieder werden durch den Vorsitzenden vereidigt. Sie 
können durch Beschluß des Verwaltungsgerichts ihrer Stellung enthoben werden. 
K. 43. 
Der Amtsausschuß hat — — 
1) die Beschlüsse der Amtsversammlung vorzubereiten und auszuführen, ust? 
soweit damit nicht besondere Kommissionen, Kommissarien oder Beamte 
durch Gesetz oder Beschluß der Amtsversammlung beauftragt werden; 
2) die Angelegenheiten des Amtsverbandes nach Maßgabe der Gesetze und 
der Befhlise der Amtsversammlung, sowie in Gemäßheit des von dieser 
festzustellenden Haushalts-Etats zu verwalten; 
3) die Beamten des Amtsverbandes zu ernennen und deren Geschäftsfüh- 
rung zu leiten und zu beaufsichtigen. Hinsichtlich der Besetzung der 
Beamtenstellen mit Militair - Invaliden gelten die für die Städte er- 
lassenen Vorschriften; 
N. 8114.) 21“ 4) sein
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.