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4) sein Gutachten über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu
diesem Behufe von den Staatsbehörden überwiesen werden;
5) an Stelle der nach H. 71. des Gesetzes vom 8. März 1871., betreffend
die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
(Gesetz Samml. S. 130. ff.)) für jeden Oberamtsbezirk gebildeten Kom-
mission die schiedsrichterliche Entscheidung und fühneamtliche Vermitte-
lung von Streitigkeiten zwischen Armenverbänden nach Maßgabe der
P. 60—62, jenes Gesetzes zu übernehmen;
6) die ihm noch weiterhin gesetzlich zu übertragenden Geschäfte der allge-
meinen Landesverwaltung zu führen.
KS. 4.
Der Oberamtmann Der Oberamtmann leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang des Aus-
orltpoper des schusses und sorgt für die prompte Erledigung der Geschäfte.
Der Oberamtmann beruft den Amtsausschuß und führt in demselben den
Vorsitz mit vollem Stimmrechte. Ist der Oberamtmann verhindert, so geht der
Vorsitz auf seinen Stellvertreter über.
Ist dieses der Oberamtssekretair, so führt nicht dieser, sondern der hierzu
von sisgierung zu bestimmende Oberamtmann eines benachbarten Bezirks
en Vorsitz.
K. 45.
Verwaltung der lau- Der Oberamtmann führt die laufenden Geschäfte der dem Ausschusse
kuae eschhlte es übertragenen Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse des Ausschusses vor und
den Vorfitenden des trägt für die Ausführung derselben Sorge. Er kann die selbstständige Bear-
selben. beitung einzelner Angelegenheiten einem Mitgliede des Ausschusses übertragen.
Er vertritt den Amtsausschuß nach Außen, verhandelt Namens desselben
mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle
Schriftstücke Namens des Ausschusses.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche den Amtsverband gegen Dritte ver-
pflichten sollen, in gleichen Vollmachten müssen unter Anführung des betreffenden
Beschlusses der Amtsversammlung, beziehungsweise des Amtsausschusses, von
dem Oberamtmann und zwei Mitgliedern des Amtsausschusses, beziehungsweise
der mit der Angelegenheit betrauten Amtskommission, unterschrieben und mit dem
Siegel des Oberamtmanns versehen sein.
KC. 46.
Ceschäftsordnung Die Anwesenheit dreier Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, genügt
des Amtsausschuses. für die Beschlußfähigkeit des Amtsausschusses.
« Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine gerade
Zahl von Mitgliedern anwesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste
gewählte Mitglied an der Abstimmung keinen Antheil.
Bei Berathungen über solche Gegenstände, welche das Privatinteresse eines
Mitgliedes oder dessen Verwandten und Verschwägerten in auf- oder absteigen.
der