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Zweiter Titel.
Von dem Landes-Kommunalverbande der Hohenzollernschen Lande.
Erster Abschnitt.
Von den Grundlagen der Verfassung des Landes-Kommunal.
verbandes.
K. 49.
Die Fehengollernschen Lande bilden nach näherer Vorscret dieses Gesetzes
einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Landes-Kommunal-
verband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten.
g. 50.
dandetangehbrige. Die Angehörigen der einzelnen Amtsverbände find zugleich Angehörige des
Landes-Kommunalverbandes. K
Rechte und Pslichten Hinsichtlich der Berechtigung der Landesangehörigen zur Theilnahme an
der Landesangehörigen der Verwaltung und Vertretung, sowie zur Mitbenutzung der öffentlichen Ein-
richtungen und Anstalten des Landes-Kommunalverbandes, hinsichtlich der Ver-
Fslchtung zur Uebernahme und der Gründe für die Ablehnung unbesoldeter
emter in der Verwaltung und Vertretung des Landes-Kommunalverbandes,
sowie hinsichtlich der Verpflichtung, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Landes-
Kommunalverbandes Abgaben aufzubringen, finden die Vorschriften der I#. 4.
5. und 6. mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:
1) an die Stelle der Amtversammlung. tritt der Kommunallandtag, an
die Stelle des Amtsausschusses der Landesausschuß, an die Stelle eines
Kommissarius der Amtsversammlung ein Kommissarius des Kommunal=
landtages;
2) statt einer Ehöhung der Amtsabgaben kann eine Erhöhung der Landes-
Kommunalabgaben beschlossen werden;
3) die Entscheidung über die nicht entschuldigte Ablehnung eines unbesol-
deten Landes-Kommunalamtes erfolgt in erster und letzter Instanz durch
das Verwaltungsgericht. E
Vertheilung und Die Landes-Kommunalabgaben werden mit Einschluß der g# Erfüllung
nusbringung der den= der Verpflichtungen des Landarmenverbandes aufubeingenden osten (§. 29.
gebemo wns pdes Gesetzes vom 8. Mä 1871., Gesetz. Samml. S. 130. ff.) auf die ein-
zelnen Amtsverbände nach dem im §. 7. vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt und
innerhalb der letzteren wie die Amtsabgaben aufgebracht.
*
Veschwerden wegen Beschwerden der Amtsverbände wegen der Vertheilung der Landes-Kom-
Vertheilung der Cau- munalabgaben sind zunächst bei dem Landesausschusse zur nochmaligen Präfung
aben.