Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Zweiter Titel. 
Von dem Landes-Kommunalverbande der Hohenzollernschen Lande. 
Erster Abschnitt. 
Von den Grundlagen der Verfassung des Landes-Kommunal. 
verbandes. 
K. 49. 
Die Fehengollernschen Lande bilden nach näherer Vorscret dieses Gesetzes 
einen mit den Rechten einer Korporation ausgestatteten Landes-Kommunal- 
verband zur Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. 
g. 50. 
dandetangehbrige. Die Angehörigen der einzelnen Amtsverbände find zugleich Angehörige des 
Landes-Kommunalverbandes. K 
Rechte und Pslichten Hinsichtlich der Berechtigung der Landesangehörigen zur Theilnahme an 
der Landesangehörigen der Verwaltung und Vertretung, sowie zur Mitbenutzung der öffentlichen Ein- 
richtungen und Anstalten des Landes-Kommunalverbandes, hinsichtlich der Ver- 
Fslchtung zur Uebernahme und der Gründe für die Ablehnung unbesoldeter 
emter in der Verwaltung und Vertretung des Landes-Kommunalverbandes, 
sowie hinsichtlich der Verpflichtung, zur Befriedigung der Bedürfnisse des Landes- 
Kommunalverbandes Abgaben aufzubringen, finden die Vorschriften der I#. 4. 
5. und 6. mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 
1) an die Stelle der Amtversammlung. tritt der Kommunallandtag, an 
die Stelle des Amtsausschusses der Landesausschuß, an die Stelle eines 
Kommissarius der Amtsversammlung ein Kommissarius des Kommunal= 
landtages; 
2) statt einer Ehöhung der Amtsabgaben kann eine Erhöhung der Landes- 
Kommunalabgaben beschlossen werden; 
3) die Entscheidung über die nicht entschuldigte Ablehnung eines unbesol- 
deten Landes-Kommunalamtes erfolgt in erster und letzter Instanz durch 
das Verwaltungsgericht. E 
Vertheilung und Die Landes-Kommunalabgaben werden mit Einschluß der g# Erfüllung 
nusbringung der den= der Verpflichtungen des Landarmenverbandes aufubeingenden osten (§. 29. 
gebemo wns pdes Gesetzes vom 8. Mä 1871., Gesetz. Samml. S. 130. ff.) auf die ein- 
zelnen Amtsverbände nach dem im §. 7. vorgeschriebenen Maßstabe vertheilt und 
innerhalb der letzteren wie die Amtsabgaben aufgebracht. 
* 
Veschwerden wegen Beschwerden der Amtsverbände wegen der Vertheilung der Landes-Kom- 
Vertheilung der Cau- munalabgaben sind zunächst bei dem Landesausschusse zur nochmaligen Präfung 
aben.
	        
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