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und Entscheidung anzubringen. Gegen letztere steht die Berufung an das Ver-
waltungsgericht offen. K
Hinsichtlich der von dem Kommunallandtage für den Landes-Kommunal. Statuten und Me ·
ö zu beschließenden Statuten und Reglements gelten die Vorschriften des o#tt kür den car-
. 11. bond.
Iweiter Sbschnitt.
Von der Vertretung und Verwaltung des Landes-Kommunal-
verbandes.
Erster Unterabschnitt.
Von der Zusammensetzung des Kommunallandtages.
. 55.
Die Vertretung des Landes-Kommunalverbandes (der Kommunallandtag) gahl der Mütglieder
besteht aus: #s##
1) dem Fürsten zu Hohenzollern, als Besitzer des Fürstlich Hohenzollern-
schen Domanialgutes;
2) dem Fürsten von Fürstenberg, als Besitzer der Herrschaften Jungnau
und Trochtelfingen) sowie dem Fürsten von Thurn und Taxis, als Be-
sitzer der Herrschaft Ostrach mit zusammen Einer Stimme;
3) je einem Abgeordneten der Städte Sigmaringen und Hechingen;
4) zwölf Abgeordneten der übrigen Städte und Landgemeinden der Hohen-
zollernschen Lande, von denen jeder der vier Oberamtsbezirke je drei
Abgeordnete zu entsenden hat.
K. 56
Die im 7. 55. zu 1. und 2. genannten Fürsten können sich nach Maßgabe vertretung der Fr.
der Bestimmungen des §. 13. vertreten lassen. 4 Mas bv.
G. 57.
Bis zum Erlaß einer neuen Gemeindeordnung werden die Abgeordneten Wahl der Abgeord-
der Städte Sigmaringen und Hechingen nach Maßgabe des J. 17. Wb 1. und s
des #. 21. gewählt. c
K. 58.
Die Wahl der Abgeordneten der übrigen Gemeinden eines jeden Ober- Wat ber Abgeor.
amtsbezirks erfolgt durch die Amtsversammlung, mit Ausschluß des Fürsten zuäe der Abrigen e-
Kohenzllern und der Vertreter der Städte Sigmaringen und Hechingen, nach «
aßgabe der Vorschrift des §. 21.
G. 59.
Hinsichtlich der Wählbarkeit zum Mitgliede des Kommunallandtages, hin- Wahlbarkelt, Dauer
sichtlich der Dauer der Wahlperiode der Abgeordneten, hinsichtlich der Ergänzungs. Wezekeu.
(Nr. 8114.) und Kommunallandinges.