Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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und Ersatzwahlen, Raschtich der Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen 
finden die Vorschriften der I§. 18. 22. 23. und 24. mit der Maßgabe ent- 
sprechende Anwendung, daß 
1) an die Stelle des Oberamtmanns der Vorsitzende des Kommunal-= 
landtages, an die Stelle der Amtsversammlung der Kommunallandtag, 
an die Stelle des Amtsausschusses der Landesausschuß und an die Stelle 
des Amtsangehörigen der Landesangehörige tritt, und 
2) die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung des Kommunallandtages alle 
drei Jahre im Monat Dezember stattfinden, sofern nicht durch statu- 
tarische Anordnung des Kommunallandtages ein anderer Termin be- 
stimmt wird. 
zweiter Unterabschnitt. 
Von den Versammlungen und Geschäften des Kommunallandtages. 
G. 60. 
Geschäfte des Kom- Der Kommunallandtag ist berufen, über die Einführung, Abänderung oder 
nunallandtoge. Aufhebung von Gesetzen, welche die Hohenzollernschen Lande ausschließlich be- 
) Im allgemeinen. treffen, sein Gutachten abzugeben und über die Angelegenheien des Landes- 
Kommunalverbandes nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, sowie über die- 
jenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Be- 
hufe durch Gesetz oder Königliche Verordnung (F. 61. Nr. 7. und 9.) Überwiesen 
werden. K · 
k,)3..s3·sp-.tm-.. Insbesondere ist der Kommunallandtag befugt: 
1) nach Maßgabe des . 54. statutarische und reglementarische Anordnungen 
zu treffen; 
2) zu bestimmen) in welcher Weise Staatsprästationen, welche durch den 
Landes-Kommunalerband aufjubringen sind, und deren Aufbringungs- 
weise nicht schon durch das Gesetz vorgeschrieben ist, vertheilt werden 
sollen; 
3) Ausgaben zur Erfüllung einer Verpflichtung oder im Interesse des 
Landes-Kommunalverbandes zu beschließen und zu diesem Behufe 
über das dem Landes-Kommunalverbande gehörige Grund-, bezw. 
Kapitalvermögen zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und die Amts- 
verbände mit Beiträgen zu belasten (F. 52.); 
4) über die Einrichtung des Rechnungs= und Kassenwesens zu beschließe 
den Haushalts-Etat festzustellen und hinsichtlich der Jahresrechnung De- 
charge zu ertheilen. Der Haushalts-Etat, sowie ein Auszug aus der 
Jahresrechnung sind zur öffentlichen Kenntniß zu bringen; 
5) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwaltung des dem Landes- 
Kommunalverbande gehörigen Grund= und Kapitalvermögens, sowie der 
Einrichtungen und Anstalten des Verbandes zu erfolgen b# #s
	        
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