Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Sie werden von dem Vorsitzenden des Kommunallandtages vereidigt und 
in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsanweisung von dem Lan- 
dbesausschusse. 
Hinsichtlich der Dienstvergehen der Landes-Kommunalbeamten finden die 
Vorschriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852. (Gesetz Samml. S. 465.) mit der 
Maßgabe Anwendung, daß 
1) an die Stelle der Bezirksregierung der Landesausschuß, an die Stelle 
des Präsidenten der Bezirksregierung der Vorsitzende bes Kommunal= 
landtages, an die Stelle des vorgesetzten Ministers der Vorsitzende des 
Verwaltungsgerichts und an die Stelle des Staatsministeriums das 
Verwaltungsgericht tritt; 
2) das Verfahren mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung nur 
durch Beschluß des Landesausschusses eingestellt werden kann; 
3) das Gutachten des Disziplinarhofes nicht einzuholen ist; 
4) die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichte in mündlichem Verfahren 
stattfindet; 
5) ein Vertreter der Staatsanwaltschaft für die Berufungsinstanz von dem 
Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts ernannt wird; 
6) auch der Vorsitzende des Kommunallandtages Geldbußen bis zu zehn 
Thalern zu verfügen befugt istz 
7) Beschwerden über s— Verfügungen des Vorsitzenden des Kom- 
munallandtages der Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterliegen. 
Vierter Unterabschnitt. 
Von den Landeskommissionen. 
C. 78. 
Für die unmittelbare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner An- 
stalten, sowie für die Wahrnehmung einzelner Angelegenheiten des Landes- 
Kommunalverbandes können besondere Kommissionen oder Kommissare be- 
stellt werden. 
Die Einsetzung, die Begrenzung der Zuständigkeit und die Art und Weise 
der Zusammensetzung derselben hängt von dem Beschlusse des Kommunalland- 
tages ab. Die Wahl der Mitglieder steht dem Landesausschusse zu) sofern sich 
der Kommunallandtag dieselbe für einzelne Kommissionen oder Kommissre nicht 
nelest vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Lan- 
esausschusse ihre Geschäftsanweisung und führen ihre Geschäfte unter der Auf- 
sicht des Landesausschusses und unter der Leitung des Vorsitzenden des Kommu- 
nallandtages. 
(Nr. 8114, K. 79#.
	        
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