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F. 79.
Stellung des #5 Der Königliche Kommissarius ist befugt, an den Berathungen der Landes-
nislichen Kommisserius kommissionen entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden
- bne Staatsbeamten theilgunehmen.
Dritter Titel.
Von der Oberaufsicht über die Amts= und Landes Kommunalverwaltung.
G. 80.
Cenehmigung von Beschlüsse der Amtsversammlungen und des Kommunallandtages, welche
Seschlste, der At folgende Angelegenheiten betreffen:
ros 1) statutarische Anordnungen nach Maßgabe des §. 11. beziehungsweise §. 54.,
si2 2) Mehr- oder Minderbelastungen einzelner Theile des Amtsbezirks in Ge-
mäßheit des F. 9.,
3) Veräußerungen vom Grundvermögen des Amts-, beziehungsweise Landes-
Kommmmalverbandes,
4) Aufnahme von Anleihen, durch welche der Amts., beziehungsweise Landes-
Kommunalverband mit einem neuen Schuldenbestande belastet wird, so-
wie Uebernahme von Bürgschaften auf den Amts-, beziehungsweise Lan-
des-Kommunalverband,
5) eine Belastung der Amts., beziebungsweise Landesangehörigen durch
Abgaben über 50 Prozent des Gesammtaufkommens der direkten Staats-
steuern,
6) eine neue Belastung der Amts-, beziehungsweise Landesangehörigen ohne
gesetzliche Verpflichtung, insofern die aufzulegenden Leistungen über die
nächsten fünf Jahre hinaus fortdauern sollen,
bedürfen in den Fällen zu 1. der landesherrlichen Genehmigung, in den Fällen
u 2., 3. und 4. der Bestätigung des Ministers des Innern, in den Fällen zu
l und 6. der Bestätigung der Minister des Innern und der Finanzen.
K. 81.
Aufsichtibehoͤrden. Soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Anderes ausdrücklich
bestimmt ist, wird die Aufsicht des Staates über die Ams.Kommunalangelegen-
eiten von der Bezirksregierung, in der höheren Instanz von dem Minister des
Hn die Aufsicht über die Landes-K langelegenheiten von dem Minister
*)
des Innern geübt.
J 9 KG. 82.
Beschlüsse, welche die Befugnisse der Amtsversammlung, des Amtsaus-
schusses und der Amtskommissionen überschreiten oder die Gesetze verletzen, hat
der