Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Oberamtmann die Prüfung der Protokolle über die Wahlen der Abgeordneten 
zur Amtsversammlung an Stelle des Amtsausschusses ob. 
Die Prüfung der Protokolle über die Wahlen der Abgeordneten zum Kom- 
munallandtage rseigt an Stelle des Landesausschusses durch den Königlichen 
Kommissarius. 
Die Entscheidung über beanstandete Wahlen der Abgeordneten zu den Amts- 
versammlungen und zum Kommunallandtage liegt an Stelle des Verwaltungs- 
gerichts der Deputation für das Heimathwesen ob. 
K. 87. 
Die gewählten Mitglieder der Amtsversammlung, des Amtsausschusses und 
der Amtskommissionen, sowie des Kommunallandtages, des Landesausschusses 
und der Landeskommissionen erhalten eine ihren baaren Auslagen entsprechende 
Entschädigung. Ueber die Höhe derselben beschließt die Amtsversammlung, be- 
ziehungsweise der Kommunallandtag. 
G. S8. 
Die Frist zur Einlegung von Beschwerden oder Berufungen in Amts- 
und Landesk I. Angelegenheiten beträgt 21 Tage, sofern 8 für einzelne 
Fälle eine andere Frist gesetzlich bestimmt ist. 
Die Frist beginnt mit der Qustellung der Entscheidung. 
KG. 89. 
Für den Regierungsbezirk Sigmaringen wird ein Verwaltungsgericht ge- 
bildet, welchem gleichzeitig die von der Hehengollernschen Deputation für das 
Heimathwesen (58.40. 41. ff. des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Bundes- 
esetzes über den Unterstützungswohnsitz vom 8. März 1871.) Gesetz= Samml. 
. 130.) auszuübenden Befugnisse übertragen werden. 
s. 90. 
ür die Bsanmensetzung und die Beschlußfassung des Verwaltungsgerichts, 
sowie ! das Verfahren vor demselben gelten die Vorschriften der Kreisordnun 
für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Posen, Schlesien un 
Sachsen vom 13. Dezember 1872. (Geset Samml. S. 661.). 
K. 91 
Die Vorschriften der Verordnung für die Hohengollernschen Lande zur 
Ausführung der Gesee über die Kriegsleistungen und die Unterstätung hülfs. 
bedürftiger Familien der zum Dienste einberufenen Mannschaften der Reserve, 
Landwafr und Ersatzreserve vom 17. August 1870. (Geset Samml. S. 541.) 
werden dahin abgeändert, daß 
1) an die Stelle der Versammlung der Ortsvorsteher die Amtsversamm- 
lung tritt, 
2) die
	        
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