Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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K. 7. 
Als gewählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen- 
mehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) für sich hat. 
Ergiebt sich keine absolute Stimmenmehrheit, so kommen diejenigen zwei 
Personen, welche die meisten Stimmen für sich haben, auf die engere Wahl. 
Haben mehr als zwei Personen die meisten und gleich viel Stimmen erhalten, so 
entscheidet das durch die Hand des Wahlvorstehers zu ziehende Loos darüber, 
wer auf die engere Wahl zu dringen ist; in gleicher Weise erfolgt die Entschei- 
dung, wenn auch die engere Wahl keine Stinmmenmehrheit ergiebt. 
K 8. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande, dem Protokollführer und 
den Stimmzählern zu unterzeichnen. 
S. 9. 
Wahlen, welche durch die Amtsversammlungen oder den Kommunal= 
landtag zu vollziehen sind, können, mit Ausnahme der Wahl des Vorsitzenden 
des Kommunallandtages und seines Stellvertreters 9. 64.), auch durch Akkla- 
mation stattfinden, osem Niemand Widerspruch erhebk. 
  
Qer. 8114.) In-
	        
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