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K. S.
Die 85. 11. 15. 24. 25. 27. 28. 29. der Gesindeordnung der ehemaligen
freien Stadt Frankfurt vom 5. März 1822. (Gesetz= und Statuten - Samml.
Band III. S. 41.) werden, soweit sie noch in Kraft stehen, hiermit aufgehoben.
Desgleichen treten mit dem 1. Mai 1873. die IS#. 12. 23. 26. der näm-
lichen Gesindeordnung außer Geltung.
An die Stelle der I#§. 27. 28. der Gesindeordnung tritt folgende Bestim-
mung:
Streitigkeiten zwischen der Dienstherrschaft und dem Gesinde, welche die
Erfüllung gegenseitiger Verbindlichkeiten während des bestehenden Dien-
stes, die Annahme oder den Antritt, das Behalten oder Bleiben, den
Abzug oder die Entlassung des Gesindes, endlich die Ertheilung eines
Abschiedszeugnisses von Seiten der Dienstherrschaft zum Gegenstande
haben, entscheidet die Polizeibehörde und setzt ihre Entscheidung sofort in
Vollzug. Mit Ausnahme der Streitigkeiten über die Beschaffenheit des
Dienstzeugnisses findet zwar gegen die Entscheidung der Polizeibehörde
die Väußng auf den Rechtsweg statt; bis zur Beendigung desselben
behält es jedoch bei den polizeilichen Anordnungen sein Bewenden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 9. April 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg.
Lconhardt. Camphausen. Falk. v. Kamecke.
(Tr. 8118.) Be-