Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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der  Belegung  unmoͤglich  macht;  so  haben
Wir  beschlossen,  und  beschließen,  wie  folgt:
1.

Die  bisher  in  der  Zoll=  und  Mautordnung
  nach  Kaufpreisen  und  Prozenten  angeordnete
  wandelbare  Essito  Behandlung  des
Getreides  und  der  Viktualien  wird  von  nun
an,  und  bis  auf  weitere  Verfügung  aufgehoben;
  dagegen  festgesezt,  daß

2.
gegenwaͤrtig  und  bis  zur  kuͤnftigen  Abaͤnderung
  von  den  essttirenden  Getreid"  und
Vibtualien  Gattungen  nachstehender  bleibender
  Auogangszoll  ohne  Rücksichtnahme  auf
die  allenfallsige  Kaufs=  und  Schrannenpreise
erhoben  werde,  als

von  jedem  Mezen  Waizen,  Kern,  Roggen,

  Erbsen,  Linsen  vier  Gulden  (4  fl.)
von  dem  Mezen  Fesen  einen  Gulden  zwanzig
  Kreuzer.  (1#  fl.  20  kr.)

von  dem  Mezen  Gerste  zwei  Gulden  (##  fl.)

von  dem  Mezen  Haber  einen  Gulden  (I#  fl.)

von  dem  Mezen  Kartoffel  einen  Gulden  (KIfl.)

Mehl  und  Malz,  so  wie  die  Grüße  wird

nach  dem  Zollsaze  der  einschlägigen  Getreid
  Gattungen  behandelt.
3.

Die  Mautbehandlung  der  hier  genannten
Getreid  Gattungen  und  Viktualien  darf  nach
Unserer  Verfuͤgung  vom  17.  Juli  nur  bei
den  MautOberaͤmtern  vorgenommen  werden,
welche  hiebei  nach  den  ihnen  vorgezeichneten
Bestimmungen,  vorzuͤglich  nach  der  Verordnung
  vom  30.  Jänner  1313,  dann  vom  77.

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und  20.  Oktober  l.  J.)  mit  aller  Strenge
und  Genauigkeit  zu  verfahren  haben.

4.

Damit  aber  auch  bei  dem  wirklichen  Ausgange
  an  der  Grenze  jeder  Unterschleif  beseitigt,
  und  die  erfoderliche  Kontrolle  vollständig
  hergestellt  werde,  so  werden  Wir  nicht
allein  den  Kordon  an  den  Grenzen  nach  Bedarf
  verstärken,  sondern  Wir  haben  auch  die
Verfügung  getroffen,  daß  den  dußern  Stationen
  noch  ein  Individuum  des  Kordons,
oder  der  zunächst  gelegenen  Polizei  Behörde
beigeordnet  werde,  welches  jede  essitirende  Ladung
  von  Getreid  und  Viktualien  genau  zu
untersuchen,  mit  der  vorzuweisenden  Mautpollete
  zu  kontrolliren,  und  diese  zum  Beweise
der  Richtigkeit  mit  seiner  Unterschrift  zu  versehen
  hat,  wonach  erst  die  Ausfuhr  über  die
Grenze  gestattet  werden  darf.

5.

Jeder  Getreid=  und  Viktualien  Händler,
welcher  schon  die  allgemein  in  der  Zoll=  und
Mautordnung  für  die  Essitirung  festgesezten
Verbindlichkeiten  nicht  erfüllt,  oder  insbesondere
  den  Bestimmungen  der  gegenwärtigen
Verordnung  entgegen  handelt,  wird  mit  Konfiskation
  der  ganzen  Getreid  oder  Viktualien#adung,
  der  hiebet  betheiligte  Fuhrmann
oder  Schiffer  hingegen  mie  Konfiskation  sell
nes  Wagens  und  Pferde  oder  seines  Schiffes
bestraft,  wovon  die  Hälfte  des  Konfiskations=Betrages
  dem  Anzeiger,  die  andere  Hälfte
dem  angeordneten  Unterstüzungs  Fonde  für  die
Aermen  zuerkannt  werden  soll,  wohin  Wir

·)  Ragsbl.  vom  l.  J.  St.  XXXIV.  S.  630  —  o88  u.  689.