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der Belegung unmoͤglich macht; so haben
Wir beschlossen, und beschließen, wie folgt:
1.
Die bisher in der Zoll= und Mautordnung
nach Kaufpreisen und Prozenten angeordnete
wandelbare Essito Behandlung des
Getreides und der Viktualien wird von nun
an, und bis auf weitere Verfügung aufgehoben;
dagegen festgesezt, daß
2.
gegenwaͤrtig und bis zur kuͤnftigen Abaͤnderung
von den essttirenden Getreid" und
Vibtualien Gattungen nachstehender bleibender
Auogangszoll ohne Rücksichtnahme auf
die allenfallsige Kaufs= und Schrannenpreise
erhoben werde, als
von jedem Mezen Waizen, Kern, Roggen,
Erbsen, Linsen vier Gulden (4 fl.)
von dem Mezen Fesen einen Gulden zwanzig
Kreuzer. (1# fl. 20 kr.)
von dem Mezen Gerste zwei Gulden (## fl.)
von dem Mezen Haber einen Gulden (I# fl.)
von dem Mezen Kartoffel einen Gulden (KIfl.)
Mehl und Malz, so wie die Grüße wird
nach dem Zollsaze der einschlägigen Getreid
Gattungen behandelt.
3.
Die Mautbehandlung der hier genannten
Getreid Gattungen und Viktualien darf nach
Unserer Verfuͤgung vom 17. Juli nur bei
den MautOberaͤmtern vorgenommen werden,
welche hiebei nach den ihnen vorgezeichneten
Bestimmungen, vorzuͤglich nach der Verordnung
vom 30. Jänner 1313, dann vom 77.
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und 20. Oktober l. J.) mit aller Strenge
und Genauigkeit zu verfahren haben.
4.
Damit aber auch bei dem wirklichen Ausgange
an der Grenze jeder Unterschleif beseitigt,
und die erfoderliche Kontrolle vollständig
hergestellt werde, so werden Wir nicht
allein den Kordon an den Grenzen nach Bedarf
verstärken, sondern Wir haben auch die
Verfügung getroffen, daß den dußern Stationen
noch ein Individuum des Kordons,
oder der zunächst gelegenen Polizei Behörde
beigeordnet werde, welches jede essitirende Ladung
von Getreid und Viktualien genau zu
untersuchen, mit der vorzuweisenden Mautpollete
zu kontrolliren, und diese zum Beweise
der Richtigkeit mit seiner Unterschrift zu versehen
hat, wonach erst die Ausfuhr über die
Grenze gestattet werden darf.
5.
Jeder Getreid= und Viktualien Händler,
welcher schon die allgemein in der Zoll= und
Mautordnung für die Essitirung festgesezten
Verbindlichkeiten nicht erfüllt, oder insbesondere
den Bestimmungen der gegenwärtigen
Verordnung entgegen handelt, wird mit Konfiskation
der ganzen Getreid oder Viktualien#adung,
der hiebet betheiligte Fuhrmann
oder Schiffer hingegen mie Konfiskation sell
nes Wagens und Pferde oder seines Schiffes
bestraft, wovon die Hälfte des Konfiskations=Betrages
dem Anzeiger, die andere Hälfte
dem angeordneten Unterstüzungs Fonde für die
Aermen zuerkannt werden soll, wohin Wir
·) Ragsbl. vom l. J. St. XXXIV. S. 630 — o88 u. 689.