Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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. 235 g. 
Bleiben bei der neuen Eintheilung überschießende Kuxtheile zurück, so erfolgt 
nach geschehener Zusammenlegung zu ganzen Kuxen auf Grund des bestätigten 
Beschlusses die nothwendige Subhastation derselben auf Antrag des Repräsen- 
tanten oder Grubenvorstandes durch den zuständigen Richter, insofern nicht die 
an den überschießenden Mutheilen betheiligten Gewerken über die anderweitige 
Zusammenlegung dieser Kuxtheile ein Uebereinkommmn getroffen und der Gewerk- 
* vorgelegt haben. it der Subhastation erlöschen alle Privilegien des 
Wbeleschen * Realrechte und Hypotheken, welche auf den uͤberschießenden 
theilen haften. 
Die 8 der Subhastation fallen der Gewerkschaft zur Last. 
Artikel II. 
Die in den bisherigen Gesetzen geschehene Hinweisung auf den 9. 235. des 
Allgemeinen Berggesetzes bezieht sich fortan auf den Paragraphen in seiner vor- 
stehend abgeänderten Gestalt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Infiegel. 
Gegeben Berlin, den 9. April 1873. 
— Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kamecke. 
  
(Nr. 8119—8120.) Nr. 8120.)
	        
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