Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 12 —
(Nr. 8121.) Gesetz, betreffend die Bewilligung der Geldmittel zur Beseitigung des durch
die Sturmfluth der Ostsee am 12. und 13. November 1872. hervorgeru-
fenen Nothstandes und zur Ausführung von Deichen und Uferschutzwerken
an den Küsten der Provinzen Pommern und Schleswig-Holstein. Vom
24. April 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen #§
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages der Monarchie,
was folgt: n
Der Staatsregierung wird aus den Ueberschüssen des Jahres 1872. die
Summe von zwei und einer halben Million Thaler zur Verfügung gestellt, um
1) an die von der Ostseefluth am 12. und 13. November 1872. Betroffenen,
und zwar:
a) an einzelne Beschädigte zur Erhaltung im Haus- und Nahrungsstande,
b) an Gemeinden zur nN 93 eschädigten gemeinnützigen
Anlagen (mit Ausschluß der unter Nr. 2. erwähnten),
nach Maßgabe des nachgewiesenen Bedürfnisses, Beihülfe zu gewähren,
2) zur planmäßigen Ausführung von Deich- und Uferschutzwerken die
ittel zu bieten, und
3) für die Beseitigung der Fluthschäden an fiskalischen Bauanlagen die
Kosten zu bestreiten. 62
1) Die Beihülfen an einzelne Beschädigte und an Gemeinden (K. 1. Nr. 1. a.
und b.) können, bis zum Gesammtbetrage von 250,000 Thalern ohne
die Ausage der Rückgewähr, darüber Kinaus als Darlehen bewilligt
werden.
a) Die Verzinsungs- und Rückzahlungsbedingungen der an einzelne Be-
schädigte (§. 1. Nr. 1 a.) bewilligten Darlen werden von der Staats-
regierung bestimmt.
b) Die Darlehen an Gemeinden (F. 1. Nr. 1. b.) find vom 1. Januar 1875.
ab mit 3 vom Hundert zu verzinsen und innerhalb 10 Jahren zurück-
#uzahlen. «
Jahrgang 1873. (Nr. 8121.) 26 2) Die
Ausgegeben zu Berlin den 3. Mai 1873.