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2) Die Mittel zu den Deich= und Uferschutzanlagen (§. 1. Nr. 2.), soweit
sie nicht von der Staatskasse definitiv zu übernehmen sind, werden
n) als Darlehen an einzelne Grundbesitzer und Gemeinden unter den vor-
stechend zu 1. b. angegebenen Bedingungen gewährt,
b) als Darlehen an Deichgenossenschaften nach Ablauf von 5 Freijahren,
letztere von dem Ende des Jahres der Darlehnsbewilligung anfangend,
durch eine jährliche Zahlung von 5 Prozent der ursprünglichen Dar-
lehnssumme verzinst und getilgt, dergestalt, daß von jener Zahlung
der Betrag von 3 Prozent des jedesmaligen Darlehnsrestes auf Ver-
zinsung und der Ueberschuß auf Kapitaltilgung verrechnet wird.
g. 3.
Die nach §. 2. jährlich zurückzuvereinnahmenden Beträge find in den
Staatshaushalts. Etat des betreffenden Jahres aufzunehmen.
KG. 4.
Die Bewilligung und Verwendung der Beihülfen (F. 1. Nr. 1. a. und b.)
u den angegebenen Zwecken erfolgt in der Provinz Schleswig= Holstein und in
ben Regierungsbezirke Stralsund unter Mitwirkung einer Provinzial= beziehungs-
weise Bezirkskommission in den betroffenen Kreisen unter Mitwirkung von Kreis.
kommissionen.
Die Provinzial- und die Bezirkskommission bestehen aus den Mitgliedern
der ständischen Verwaltungsausschüsse, welche sich durch Kooptation verstärken können.
Die Kreiskommissionen sind von der Kreisvertretung jedes Kreises zu
wählen. Auch sie sind befugt, sich durch Kooptation zu verskärken.
Den Vorsitz in jeder dieser Kommissionen führt ein von der Staatsregie-
rung zu bestellender Kommissarius.
Die gerichtlichen Akte, welche die gewährten Darlehen und Vorschüsse er-
forderlich machen, mit Einschluß der hypothekarischen Eintragungen, Umschrei-
bungen und Löschungen, erfolgen kostenfrei. Für die aufzunehmcden Urkunden
und Gesuche wird ein Stempel nicht erhoben.
g. 6.
Dem Landtage ist bei dessen nächster regelmäßiger Zusammenkunft über
die Ausführung des Gesetzes Rechenschaft zu geben.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 24. April 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburz.
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck.
igirt im Böreau des Staats-Ministeriums.
t in der Königlichen Geheimen Ober- Hofsbuchdruckerei
(N. v. Decker).