Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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nach demselben Maßstabe (§. 2.) auf die einzelnen Landkreise dieser Provinzen 
vertheilt und denselben zur Durchführung der Kreisordnung, insbesondere für 
die Kosten des Kreisausschusses und der Amtsverwaltung . 1. Nr. l vom 
1. Januar 1873. ab dauernd überwiesen. In gleicher Weise und nach gleichem 
Maßstabe wird der Gesammtbeitrag, welchen der Staat nach 8. 70. Abs. 1. der 
Kreibordnung vom 13. Dezember 1872. zu den Kosten der Amtsverwaltung zu 
leisten hat, den gedachten Landkreisen überwiesen, sobald und insoweit die in 
H. 70. a. a. O. bezeichneten Aufwendungen für den Fiskus erspart werden. 
F. 4. . 
Außerdem werden vom 1. Januar 1873. ab bis zu dem Tage, an wel- 
chem die Provinzialordnung in Kraft tritt, aus den Antheilen der Provinzen 
Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien und Sachsen an der Dotation von 
2 Millionen Thaler (§. 1. Nr. 1.) jährlich 480/,000 Thaler entnommen und 
den einzelnen Landkreisen dieser Provinzen nach dem Maßstabe des F. 2. für die 
Iwecke der Kreisordnung (§. 1. Nr. 2 vorläufig überwiesen. 
Ein Anspruch auf dauernde Belassung der vorläufig überwiesenen Summe 
steht den Kreisen nicht zu. Die spätere Verwendung derselben erfolgt nach 
näherer Vorschrift der Provinzialordnung. 
s—2 
Soweit über die im HF. 1. bezeichneten Summen nicht bereits durch die 
Vorschriften der S#. 2. 3. und 4. Verfügung getroffen ist, erfolgt die Bestim- 
mung über die Verwendung und die Ueberweisung durch besondere Gesetze. 
Bis zum Erlasse derselben sind die Jahresbeträge der zur Verfügung ge- 
stellten Summen, soweit dieselben jeweilig noch nicht ihre bestimmungsmäßige 
Verwendung gefunden haben, zu einem für Rechnung der betheiligten Verkänt 
zu verwaltenden und zinsbar zu belegenden Fonds zu vereinnahmen. 
Eine Nachweisung über die Bestände des Fonds ist dem Landtage alljähr- 
lich vorzulegen. 6 
Die Ueberweisung weiterer Summen aus dem Staatshaushalts-Etat, unter 
Uebertragung der entsprechenden Ausgabeverpflichtungen, bleibt vorbehalten. 
S. 7. 
Der Minister des Innern und der Finanzminister sind mit der Aus- 
führung dieses Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben St. Petersburg, den 30. April 1873. 
(#. S) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
  
(Nr. 8123.)
	        
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