Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 14.— 
  
(Nr. 9124.) Gesetz über die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen. Vom 11. Mai 1873. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Koͤnig von Preußen ꝛc. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages, für den Umfang der 
Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
K. 1. 
Ein geistliches Amt darf in einer der christlichen Kirchen nur einem Deut- 
en übertragen werden, welcher seine wissenschaftliche Vorbildung nach den Vor- 
riften dieses Gesetzes dargethan hat und gegen dessen Anstellung kein Einspruch 
von der Staatsregierung erhoben worden K. 
+. 2. 
Die Vorschriften des F. 1. kommen zur Anwendung, gleichviel, ob das 
Amt dauernd oder widerruflich übertragen werden oder nur eine Stellvertretung 
oder Hülfsleistung in demselben statthaben soll. Ist Gefahr im Verzuge, so 
kann eine Stellvertretung oder Hülfsleistung einstweilen und vorhchallc des 
Einspruchs der Staatsregierung angeordnet werden. 
K. 3. 
Die Vorschriften des F. 1. kommen, vorbehaltlich der Bestimmungen des 
G.a auch zur Anwendung, wenn einem bereits im Amte (F. 2.) stehenden 
eistlichen ein anderes guische Amt übertragen oder eine widerrufliche An- 
stellung in eine dauernde verwandelt werden soll. 
II. Vorbildung zum geistlichen Amte. 
-- 
Zur Bekleidung eines geistlichen Amts ist die Ablegung der Entlassungs- 
prüfung auf einem Deutschen Gymnasium, die Zurücklegung eines dreijährigen 
Jahrgang 1873. (Nr. 8124.) 28 theo- 
Ausgegeben zu Berlin den 15. Mai 1873.
	        
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