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theologischen Studiums auf einer Deutschen Staats= Universität, sowie die Ab-
legung einer wissenschaftlichen Staatsprüfung erforderlich.
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Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist ermächtigt, mit Rücksicht
auf ein vorangegangenes anderes Universitätsstudium, als das der Theologie,
oder mit Rücksicht auf ein an einer außerdeutschen Staats-Universität zurück-
gelegtes Studium, oder mit Rücksicht auf einen sonstigen, besonderen Bildungs.-
gang von dem vorgeschriebenen dreijährigen Studium an einer Deutschen Staats-
niversität einen angemessenen Zeitraum zu erlassen.
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Das theologische Studium kann in den bei Verkündigung dieses Gesetzes
in Preußen bestehenden, zur wissenschaftlichen Vorbildung der Theologen be-
stimmten kirchlichen Seminaren zurückgelegt werden, wenn der Minister der geist.
lichen Angelegenheiten anerkennt, daß disses Studium das Universitätsstudium zu
ersetzen geeignet sei.
Diese Vorschrift findet jedoch nur auf die Seminare an denjenigen Orten
Anwendung, an welchen sich keine theologische Fakultär befindet und gilt nur
für diejenigen Studirenden, welche dem Sprengel angehören, für den das
Seminar errichtet ist. —
Die im ersten Absatze erwähnte Anerkennung darf nicht verweigert wer-
den, wenn die Einrichtung der Anstalt den Bestimmungen dieses Eefexes ent.
spricht und der Minister der geistlichen Angelegenheiten den Lehrplan derselben
genehmigt. -
§.7·
Während des vorgeschriebenen Universitätsstudiums dürfen die Studirenden
einem kirchlichen Seminare nicht angehören.
S S.
Die Staatsprüfung hat nach zurückgelegtem theologischen Studium statt.
Zu derselben darf nur zugelassen werden, wer den Vorschriften dieses Gesetzes
über die Gymnasialbildung und theologische Vorbildung vollständig genügt hat.
Die Prüfung ist öffentlich und wird darauf gerichtet, ob der Kandidat
sich die für seinen Beruf erforderliche allgemeine wissenschaftliche Bildung, ins-
besondere auf dem Gebiete der Philosophie, der Geschichte und der Deutschen
Literatur erworben habe.
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten trifft die näheren Anordnungen
über die Prüfung.
S. 9.
Alle kirchlichen Anstalten, welche der Vorbildung der Geistlichen dienen
Knabenseminare, Klerikalseminare, Prediger- und Priesterseminare, Konvikte 2c.),
ehen unter Aufsicht des Staats.
Die