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Vollstreckung der angefochtenen Anordnung oder Verfügung nicht aufgehalten.
Der Gerichtshof kann gchoch bestimmen, daß bis zur endgültigen Entscheidung
die Vollstreckung unterbleibe.
K. 14.
Knabenseminare und Knabenkonvikte (F. 9.) dürfen nicht mehr errichtet
und in die bestehenden Anstalten dieser Art neue Löglinge nicht mehr auf-
genommen werden.
Im Falle der Aufnahme neuer #öglinge ist der Minister der geistlichen
Angelegenheiten zur Schließung der betreffenden Anstalt befugt.
III. Anstellung der Geistlichen.
K. 15.
Die eislichen Oberen sind verpflichtet, denjenigen Kandidaten, dem ein
eistliches Amt übertragen werden soll, dem Oberpräsidenten unter Bezeichnung
ba Amtes zu benennen.
Dasselbe gilt bei Versetzung eines Geistlichen in ein anderes geistliches Amt
oder bei Umwandlung einer widerruflichen Anstellung in eine dauernde.
Innerhalb dreißig Tagen nach der Benennung kann Einspruch gegen die
Anstellung erhoben werden. ,
Die Erhebung des Einspruchs steht dem Oberpraͤsidenten zu.
S. 16.
Der Einspruch ist zulässig:
1) wenn dem Anzustellenden die gesetzlichen Erfordernisse zur Bekleidung
) des geistlichen Amtes fehlen;
2) wenn der Anzustellende wegen eines Verbrechens oder Vergehens, welches
das Deutsche Strafgesetzbuch mit Zuchthaus oder mit dem Verluste der
bürgerlichen Ehrenrechte oder dem Verluste der öffentlichen Aemter be-
droht, verurtheilt ist oder sich in Untersuchung befindet;
3) wenn gegen den Anzustellenden Thatsachen vorliegen, welche die An-
nahme crechtfertigen, daß derselbe den Staatsgesetzen, oder den innerhalb
ihrer gesetzlichen Zuständigkeit erlassenen Anordnungen der Obrigkeit ent-
gegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde.
Die Thatsachen, welche den Einspruch begründen, sind ansuzeben.
Gegen die Einspruchserklärung kann innerhalb 30 Tagen bei dem König-
lichen Gerichtshofe für die kirchlichen Angelegenheiten und, so lange dessen Ein-
setzung nicht erfolgt ist, bei dem Minister der geistlichen Angelegenheiten Berufung
eingeleg werden.
ie Entscheidung ist endguͤltig.
17.