Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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2. 
Die Vorschriften dieses Gesetzes über das Einspruchsrecht des Staats 
(96. 1. 3. 10. 12. 15. und 16.) finden in den Fällen keine Anwendung, in welchen 
die Anstellung durch Behörden erfolgt, deren Mitglieder sämmtlich vom Könige 
ernannt werden. 
K. 29. 
Soweit die Mitwirlung des Staats bei Besetzung geistlicher Aemter auf 
Grund des Patronats oder besonderer Rechtstitel anderweit geregelt ist, behält 
es dabei sein Bewenden. 
Desgleichen werden die bestehenden Rechte des Staats bezüglich der An- 
stellung von Geistlichen beim Militair und an öffentlichen Anstalten durch das 
vorliegende Gesetz nicht berührt. 
g. 30. 
Der Minister der geistlichen Angelegenheiten ist mit der Ausführung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Königlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 11. Mai 1873. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Roon. Fürst v. Bismarck. Gr. v. Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. 
Leonhardt. Camphausen. Falk. v. Kameke. Gr. v. Königsmarck. 
(Ne. 8124—8135.) Xr. 8125.)
	        
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