Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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Verzeichniß zu führen, welches den Namen derselben, die gegen sie erkannten 
Strafen und die Zeit der Aufnahme und Entlassung enthält. Am Schluß jedes 
Jahres ist das Verzeichniß dem Oberpräsidenten einzureichen. 
S. 7. 
Von jeder kirchlichen Disziplinar-Entscheidung, welche auf eine Geldstrafe 
von mehr als 20 Thalern, auf Verweisung in eine Demeriten-Anstalt für mehr 
als 14 Tage, oder auf Entfernung aus dem Amte (§. 2.) lautet, ist dem Ober- 
präfidenten, gleichzeitig mit der Zustellung an den Betroffenen, Mittheilung zu 
machen. 
Die Mittheilung muß die Entscheidungsgründe enthalten. 
. S8. 
Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der in den I#§. 5—7. ent- 
haltenen Vorschriften und der auf Grund derselben von ihm erlassenen Ver- 
fügungen durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu erzwingen. 
Die Androhung und Festsetzung der Strafe darf wiederholt werden, bis 
dem Gesetze genügt ist. 
Außerdem kann die Demeriten-Anstalt geschlossen werden. 
K+. 9. 
Eine Vollstreckung birchlicher Disziplinar-Entscheidungen im Wege der 
Staatsverwaltung findet nur dann statt, wenn dieselben von dem Oberpräsidenten 
nach erfolgter Prüfung der Sache für vollstreckbar erklärt worden sind. 
U. Berufung an den Staat. 
S. 10. 
Gegen Entscheidungen der kirchlichen Behörden, welche eine Disziplinar- 
strafe verkänger steht die Berufung an die Staatsbehörde (§. 32.) offen: 
1) wenn die Entscheidung von einer durch die Staatsgesetze ausgeschlossenen 
Behörde ergangen ist; 
2) wenn die Vorschriften des §. 2. nicht befolgt worden sind; 
3) wenn die Strafe gesetzlich unzulässig ist; 
4) wenn die Strafe verhängt ist: 
a) wegen einer Handlung oder Unterlassung, zu welcher die Staats- 
esetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer Zuständigkeit er- 
lassenen Anordnungen verpflichten, 
b) wegen Ausübung oder Nichtausübung eines öffentlichen Wahl- 
und Stimmrechts, 
J) wegen Gebrauchs der Berufung an die Staatsbehörde (I. 32.) a 
Grund dieses Gesetzes. 8 bh C a2) auf 
Jahrzang 1873. (Nr. 8125.) 29 S. 11.
	        
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