Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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KC. 11. 
Die Berufung findet außerdem statt, wenn 
1) die Entfernung aus dem kirchlichen Amte (§. 2. Abs. 2.) als Dis- 
ziplinarstrafe oder sonst wider den Willen des davon Betroffenen aus- 
sprochen worden ist, und die Entscheidung der klaren thatsächlichen 
goarr wibersrricht oder die Gesetze des Staates oder allgemeine Rechts- 
grundsätze verletzt; 
2) nach erfolgter vorläufiger Suspension vom Amte das weitere Verfahren 
ungebührlich verzögert wird. 
G. 12. 
Die Berufung steht Jedem zu) gegen welchen die Entscheidung ergangen 
ist, sobald er die dagegen zulässigen cchiamitel bei der vorgesetzten kirchlichen 
Instanz ohne Erfolg geltend gemacht hat. 
di ein Mesusches Interesse vor) so steht die Berufung auch dem Ober- 
krsftoenten zu) jedoch erst dann, wenn die bei den kirchlichen Behörden ange- 
rachten Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben sind, oder die Frist zur Einlegung 
derselben versäumt ist. *mov 
Die Berufung ist bei dem Königlichen Gerichtshofe für kirchliche Angele- 
genheiten. sschriftih anzumelden. 
ist zur Anmeldung beträgt in den Fällen des §. 10. und &. 11. 
Abs. 1. Da i zurh die Sussn Betroffenen vier Wochen. Sie beginnt 
meitt Af des Tages, an welchem di 
stellt i 
In den Fällen des §. 11. Abs. 2. ist die Berufung an keine Frist gebunden. 
Für den Oberpräsidenten beträgt die Frist, wenn ihm die Entscheidung 
als endgültige amtich mitgetheilt ist, drei Monate, andernfalls ist derselbe an 
keine Frist gebunden. 
ge Entscheidung mit Gründen ihm zuge- 
K. 14. 
Durch Einlegung der Berufung wird die Vollstreckung der angefochtenen 
Entscheidung aufgehalten Der Gerichtshof ist jedoch befugt, die vorläufige Voll- 
streckung zu gestatten. Andernfalls kann die Einstellung der Vollstreckung von 
dem GErehis durch Weeldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern er- 
zwungen werden (F. 8. Abf. 2.. 
KC. 15. 
Die Berufung ist innerhalb 14 Tagen nach der Anmeldung schriftlich zu 
rechtfertigen. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. 
5. 16. 
Die Anmeldung und die Rechtfertigungsschrift wird der kirchlichen Behörde 
zur Abgabe einer scheftlichen Erklärung und Einreichung der Akten innerhalb 
4 Wochen z zueifertig gt. Die Einreichung der Akten kann wungen werden, ge- 
eignetenfalls durch Geldstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern C. 8. #. 2.).
	        
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