Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 23. 
Wird die angefochtene Entscheidung vernichtet, so hat die kirchliche Behörde 
die Aufhebung der Vollstreckung zu veranlassen und die Wirkung der bereits ge- 
troffenen Maßregeln zu beseitigen. 
Der Oberpräsident ist befugt, die Befolgung der von ihm deshalb erlasse- 
nen nearsgengedur Celdstrafen bis zum Betrage von 1000 Thalern zu er- 
zwingen (F. 8. Abs. 2.). 
Gegen diese Verfügungen steht der kirchlichen Behörde die Beschwerde beie 
dem Gerichtshofe für die kirchlichen Angelegenheiten offen. 
III. Einschreiten des Staats ohne Berufung. 
g. 24. 
Kirchendiener, welche die auf ihr Amt oder ihre geistlichen Amtsverrichtun- 
gen bezüglichen Vorschriften der Staatsgesetze oder die in dieser Hunsct von der 
Obrigkeit innerhalb ihrer gesehüichen Zuständigkeit getroffenen Anordnungen so 
schwer verletzen, daß ihr Verbleiben im Amte mit der öffentlichen Ordnung un- 
verträglich erscheint, können auf Antrag der Staatsbehörde durch gerichtliches 
Urtheil aus ihrem Amte entlassen werden. 
Die Entlassung aus dem Amte hat die rechtliche Unfähigkeit zur Ausübung 
des Zumess den Verlust des Amtseinkommens und die Erledigung der Stelle 
zur Folge. 
.. 25. 
Dem Antrage muß eine Mufsorderung an die vorgesetzte kirchliche Behörde 
vorausgehen, gegen den Angeschuldigten die kirchliche Iintersuchung auf Ent- 
lassung aus dem Amte einzuleiten. Steht der Angeschuldigte unter keiner kirch- 
lichen Behörde innerhalb des Deutschen Reichs, so ist derselbe zur Niederlegung 
seines Amtes aufjufordern. 
Die Aufforderung erfolgt schriftlich unter Angabe des Grundes von dem 
Oberpräsidenten der Provinz. K 2 
Wird der Aufforderung nicht binnen gesetzter Frist Folge Fegeben oder 
führt die kirchliche Untersuchung nicht binnen gesetzter Frist zur Enklassung des 
Angeschuldigten aus dem Amt, so stellt der Oberpräsident bei dem Gerichtshofe 
für kirchliche Angelegenheiten den Antrag auf Einleitung des Verfahrens. 
KE. 27. 
Auf das Ersuchen des Gerichtshofes hat das Gericht höherer Instanz, in 
dessen Bezirk der Angeschuldigte seinen amtlichen Wohnsitz hat, einen etatsmäßi- 
gen Richter mit Führung der Voruntersuchung zu beauftragen. Bei der Vor- 
untersuchung kommen die entsprechenden Bestimmungen der Strafprozeß Gesetze 
zur Anwendung. « 
Die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft werden durch einen von dem 
Minister der geistlichen Angelegenheiten ernannten Beamten wahrgenommen. 
G
	        
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