Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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g. 28. 
Der Gerichtshof kann mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung 
das Verfahren einstellen. In besem Fall erhält der Angeschuldigte Ausfertigung 
des darauf bezüglichen mit Gründen auszufertigenden Beschlusses. 
g. 29. 
Wird das Verfahren nicht eingestellt, so ist der Angeschuldigte unter Mit- 
theilung der von dem ih der Stgatszamwaltschaft anzufertigenden Anschul- 
digungsschrift zur mündlichen Verhandlung vorzuladen. Derselbe kann sich des 
Beistandes eines Advokaten oder Rechtsanwaltes als Vertheidigers bedienen. 
Außerdem ist der Minister der geistlichen Angelegenheiten zu benachrichtigen. 
#. 30. 
H- das Verfahren sinden die Bestimmungen der §&5. 17. 18. 20. 21. 22. 
sinnentsprechende Anwendung. 
In dem Urtheil ist entweder die Freisprechung oder die Entlassung des 
Angeschuldigten aus den von ihm bekleideten kirchlichen Aemtern auszusprechen. 
G. 31. 
Kirchendiener, welche Amtshandlungen vornehmen, nachdem sie in N 
beit des §. 30. aus ihrem Amte entlassen worden sind, werden mit Geldbuße 
is zu 100 Thalern, im Wiederholungsfalle bis zu 1000 Thalern bestraft. 
IV. Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten. 
K. 32. 
Zur Enischeidung der in den I&§. 10—23. und 24—30. bezeichneten, so- 
wie der anderweitig durch Gesetz zugewiesenen Angelegenheiten wird eine Behörde 
errichtet, welche den Namen: 
„Königlicher Gerichtshof für kirchliche Angelegenheiten“ 
führt und ihren Sitz in Berlin hat. 
g. 33. 
Der Gerichtshof besteht aus eilf Mitgliedern. Der Präsident und wenig- 
stens fünf andere Mitglieder müssen etatsmäßig angestellte Richter sein. Die 
mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Sachen erfolgt durch 
sieben Mitglieder. Der Vorsitzende und wenigstens drei Beisitzer müssen zu den 
richterlichen Mitgliedern gehören. 
Diie Geschäftsordnung, insbesondere die Befugnisse des Präsidenten und 
die Reihenfolge, in welcher die Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu 
nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, welches der Gerichtshof zu 
entwerfen und dem Staatsministerium zur Bestätigung einzureichen hat. 
Durch Plenarbeschlüsse des Gerichtshofes können auch die in diesem Gesetz 
gegebenen Vorschriften des Verfahrens ergänzt und deren sinngemäße Anwen- 
(Nr. 8125) dung
	        
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