Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1873. (64)

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(Nr. 8126.) Gesetz über die Grenzen des Rechts zum Gebrauche kirchlicher Straf. und 
Zuchtmittel. Vom 13. Mai 1873. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, für 
den Umfang der letzteren, einschließlich des Jadegebiets, was folgt: 
K. 1. 
Keine Kirche oder Religionsgesellschaft ist befugt, andere Stref- oder Zucht- 
mittel anzudrohen, zu verhängen oder zu verkünden, als solche, welche dem rein 
religiösen Gebiete angehören oder die Entziehung eines innerhalb der Kirche oder 
Religionsgesellschaft wirkenden Rechts oder die Ausschließung aus der Kirchen- 
oder Neligionsgesel chaft betreffen. 
Straf= oder Zuchtmittel gegen Leib, Vermögen, Freiheit oder bürgerliche 
Ehre sind unzulässig. 
S. 2. 
Die nach §. 1. zulässigen Straf, oder Zuchtmittel dürfen über ein Mit- 
zued einer Kirche oder Religionsgesellschaft nicht deshalb verhängt oder verkün- 
et werden: 
1) weil dasselbe eine Handlung vorgenommen hat, zu welcher die Staats- 
esetze oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen Zuständig- 
eit erlassenen Anordnungen verpflichten; 
2) weil dasselbe öffentliche Wahl. oder Stimmrechte in einer bestimmten 
Richtung ausgeübt oder nicht ausgeübt hat. 
K. 3. 
Ebensowenig dürfen derartige Straf. oder Zuchtmittel angedroht, verhängt 
oder verkündet werden: 
1) um dadurch zur Unterlassung einer Handlung zu bestimmen, zu welcher 
die Siaatsgesete oder die von der Obrigkeit innerhalb ihrer gesetzlichen 
Luständigkeit erlassenen Anordnungen verpflichten; 
2) um dadurch die Ausübung oder Nichtausübung öffentlicher Wahl- und 
Stimmrechte in bestimmter Richtung herbeihuflähren 
. 4. 
Die Verhängung der nach diesem Gesetz zuladssigen Straf. und Zuchtmittel 
darf nicht öffentlich bekannt gemacht werden. 
schl # auf die Gemeindemitglieder beschränkte Mittheilung ist nicht aus- 
geschlossen. 
Die Vollziehung oder Verkündung derartiger Straf= oder Zuchtmittel darf 
auch nicht in einer beschimpfenden Weis erfolgen. 
(Nr. 8128.) . 5.
	        
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