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vom 25. Juni 1868., betreffend die Quartierleistung fuͤr die bewaffnete Macht
während des Friedenszustandes (Bundesgesetzbl. S. 523.), jeweilig in Geltung ist.
Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt, von dem auf die
Publikation der Veränderung folgenden Kalenderquartal an, der danach sich
ergebende veränderte Satz des Wohnungggeltguschuffes in Anwendung.
g. 3.
Bei Versetzungen erlischt der Anspruch auf den dem bisherigen amtlichen
Wohnorte entsprechenden Satz des Wohnungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkte, zu
welchem der Bezug der Besoldung aus der bisherigen Dienststelle aufhört.
Die bei einer Versetzung an einen Ort einer geringeren Servisklasse ein-
tretende Verminderung des Wo sgeldzuschusses wird als eine Verkürzung
des Diensteinkommens (S. 53. des 8 betreffend die Dienstvergehen der
Richter und die unfreiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder
in den Ruhestand, vom 7. Mai 1851. Gesetz -·Samml. S. 218., und 8. 87.
des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten, vom
21. Juli 1852. Gesetz= Samml. S. 465.) nicht angesehen.
G. 4.
Der Wohnungsgeldzuschuß wird nicht gewährt an Beamte, welche Dienst-
wohnungen innehaben, oder an Statt derselben Miethsentschädigungen beziehen.
Die Miethsvergütigungen, welche Beamte für die ihnen überlassenen Dienst-
wohnungen zu entrichten haben, werden von dem im F. 1. bestimmten Zeit-
punkte ab um den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses gekürzt.
G. 5.
Beamte, welche mehrere Aemter bekleiden, erhalten den Wohnungsgeld-
zuschuß nur Ein Mal und zwar für dasjenige Amt, welches auf den höchsten
Satz Anspruch giebt.
KS. 6.
Bei der Feststellung der Umzugskostenvergütungen (§. 4. des Allerhöchsten
Erlasses vom 26. März 1855. Eeso# Samm. S. 190.) bleibt der Wohnungs-
geldzuschuß außer Ansatz.
Bei Bemessung der Pension (F. 10. des Gesetzes, betreffend die Pensio-
nirung der unmittelbaren Staatsbeamten 2c., vom 27. März 1872. Gesetz-
Samml. S. 268.) wird der Durchschnittssatz des Wengsgeldzuuschusses für
die Servisklassen I. bis V. in Anrechnung gebracht. Dieser Satzgilt auch für
diejenigen Beamten, welche eine Dienstwohnung beziehungsweise eine Mieths.
entschädigung erhalten. Im Uebrigen gilt der Wobnonasgeldeuschuß in allen
Beziehungen mit der im F. 3. Abs. 2. bestimmten Maßgabe als ein Theil der
Besoldung. *)