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scheidung der Bezirkskommission steht dem Reklamanten der in einer
Präklusivfrist von vier Wochen nach dem Empfange der ersteren bei
dem Landrath (Kreishauptmann) einzugebende Rekurs an das Finanz-
ministerium offen. Diesen Rekurs ist auch die Besirksregierung (Finanz-
birektion) innerhalb der angegebenen Frist gegen die Entscheidungen der
Bezirkskommission einzulegen berechtigt.
e) Die Bestimmungen des Gesetzes über die Verjährungsfristen bei öffent-
lichen Abgaben vom 18. Juni 1840. finden, soweit nicht das gegen-
wärtige Gesetz etwas Anderes bestimmt, auch auf die neue Klassensteuer
Anwendung.
. 20.
Die Einkommensteuer beträgt jährlich:
bei einem Jahreseinkommen
von mehr als bis einschließlich
Thlr.
Thlr.
in der 1. Stufe... 1,000 1200 30
li - 2 1,200 1,400 36
„„ 3. 1,400 1,66000 42
4. 1,600 1,800 48
W5 1,800 2,000 54
666 2,000 2/400. 60
7 2,4 2,800 72
--8-.......... 2,800 3,20084
-·9-.......... 3,200 3,60096
--10-.......... 3,600 4,000108
--11-.......... 4,000 4,80012o
-«.-"12-.......... 4,800 5,600 144
„ 134. 5,600 6,400 168
..14-.......... 6,400 7200 192
. 15 7,00 8.400 216
. 16 . 8,400 9,600 252
17. . . . .. . . . . 9,600 10,800 288
18. - . . ... . ... 10,800 12,000 324
. 19 . .. 12,000 14,000 360
. 20 . 14,000 16,000 40
217 16,000 18,000 430
22 1500 20,000 540
„ 2—— . . . . 20,000 24,000 600
24 24,000 28,000 720
250„ 28,000 32,000 840
. 260 32,000 365000 960
„ 270 . . . 36,000 40,000 1080
„ 244.. 40,000 48,000 1200
24 4 43,000 56000. 1440
(Nr. 8129.)